Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2009 - 3 StR 319/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdeführerin sind unzulässig.
- 2
- Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsachen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an der Wahrnehmung der Revisionseinlegungsfrist gehindert haben können. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, dass Rechtsanwalt B. keine Revision ein-gelegt habe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung beauftragt habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach einzulegen, falls sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet indes nicht, dass Rechtsanwalt B. ihr die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteilsverkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6). Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht einmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zudem das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die Verurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung beantragte und die Angeklagte im letzten Wort äußerte, sie sei einverstanden (SA Bl. 39). 2. Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsgericht als unzulässig - weil verfristet - zu verwerfen (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO; vgl. Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 346 Rdn. 30; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 346 Rdn. 17)."
- 3
- Dem stimmt der Senat zu.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.