Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2009 - 3 StR 309/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer Korrektur des Schuldspruchs.
- 2
- Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge- setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen "schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.
- 3
- Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt, nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverändert gegeben ist.
- 4
- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil der Angeklagten verwertet, dass diese sich erst am 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - 2.
seinem Hausstand angehört, - 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder - 2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.