Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2011 - 4 StR 151/11

published on 08/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2011 - 4 StR 151/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 151/11
vom
8. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2010 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden , nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber PK K. zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äuße- rung „Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt“ durfte der Tatrichter den Schluss ziehen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat (UA S. 31). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 – 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53). Ernemann Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 05/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/09 vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.