Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 252/12
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem "tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen" besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich- rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
2
1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in § 30 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den Schuldspruch aufzunehmen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Die Benennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist.
3
2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des Mordmerkmals Habgier keine Rechtsbedenken entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen Stiefvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle zu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die geboteneVerknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altvater NStZ 2006, 86, 90 in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664).
VRiBGH Becker ist wegen Pfister Schäfer Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Gericke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 30 Versuch der Beteiligung


(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2004 - 1 StR 457/04

bei uns veröffentlicht am 18.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 457/04 vom 18. November 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter Anstiftung zum Mord Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten g
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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 0 / 1 4 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2014 gemäß § 3

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 457/04
vom
18. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier
gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten
D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das
Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten
diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten
wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen
der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des
Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus
Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu
beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen,
damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei
ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen
Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung
zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-
rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW
1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R. Be.
abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort
schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den
Täter aus.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf