Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 457/04
vom
18. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier
gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten
D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das
Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten
diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten
wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen
der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des
Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus
Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu
beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen,
damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei
ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen
Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung
zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-
rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW
1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R. Be.
abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort
schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den
Täter aus.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.