Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14

bei uns veröffentlicht am27.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 6 0 / 1 4
vom
27. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. August 2013 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat sieht nur Anlass zu folgenden Erörterungen:
2
1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
3
Das Landgericht hat, einem Antrag der Verteidigung folgend, in der Hauptverhandlung einen Mitschnitt einer ZDF-Sendung aus der Reihe "Aktenzeichen XY ungelöst" vom 6. Juni 2012 in Augenschein genommen. Dieser hat- te zum Inhalt einen Dialog zwischen dem Moderator und dem ermittelnden Kriminalbeamten , bei dem Einzelheiten zu einem Fahrzeug und einer Fahrerin und der Tatzeit genannt wurden. Monate später hatte sich der Zeuge S. gemeldet und angegeben, das Fahrzeug - bei dem es sich um den Wagen des Ehemanns der Angeklagten gehandelt hatte - tatzeitnah nur wenige hundert Meter von dem Tatort gesehen zu haben. Im Schlussvortrag hat der Verteidiger für den Fall, dass das Landgericht die Angaben des Zeugen S. für wahr halten sollte, den Antrag gestellt, einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu hören; dessen Gutachten werde ergeben, dass die Präsentation der mitgeteilten Tatsachen "in der Sendung" jedenfalls geeignet war, bei den Zuschauern die Scheinerinnerung hervorzurufen, den dort gezeigten Wagen im tatrelevanten Zeitraum in dem in der Sendung bezeichneten Gebiet gesehen zu haben. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt , die Beweistatsache sei ohne Bedeutung, da für die Kammer feststehe, dass der Zeuge die Sendung nicht gesehen habe, es mithin auf die Möglichkeit einer Beeinflussung nicht ankomme.
4
§ 244 Abs. 3 StPO ist dadurch nicht verletzt. Das Landgericht konnte ohne Hinzuziehung des Sachverständigen der von Indiztatsachen gestützten Bekundung des Zeugen Glauben schenken, er habe die Sendung nicht gesehen. Indem die Revision nunmehr geltend macht, das Landgericht habe den Antrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil Beweis dafür angeboten worden sei, dass der Zeuge die Fernsehsendung gesehen habe, unternimmt sie den unzulässigen Versuch, im Revisionsverfahren die Beweisthematik auszutauschen.
5
2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus Habgier gehandelt , ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte ihre Schwiegereltern, um den Erbfall zugunsten ihres (in das Vorhaben nicht eingeweihten) Mannes, des einzigen Erben, eintreten zu lassen und damit die Familie, d.h. die Angeklagte, ihren Ehemann und die drei Töchter, aus der etwas beengten finanziellen Situation zu befreien, in der diese sich ungeachtet regelmäßiger Zuwendung seitens der über Vermögen verfügenden Schwiegereltern befand. Damit ist die vom Merkmal der Habgier vorausgesetzte Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung der Täterin gegeben. Eine "unmittelbare Vermehrung des Vermögens des Täters" in dem Sinn, dass durch die Tat direkt ein Vermögenszuwachs beim Täter entsteht, ist nicht erforderlich. Gegenteiliges ist auch der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1993 (1 StR 49/93, NStZ 1993, 385, 386) nicht zu entnehmen. Dort ist die Annahme von Habgier beanstandet worden, weil der Täter das Opfer aus Wut und Verärgerung darüber getötet hatte, dass es keine Zahlungen mehr an ihn geleistet hatte. Damit schloss der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den Täter aus (so auch BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altvater NStZ 2006, 86, 90; zur notwendigen Verknüpfung zwischen Tötung und Vermögenszuwachs vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1994 - 5 StR 668/93 und vom 14. August 2012 - 3 StR 252/12).
Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2014 - 3 StR 60/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2012 - 3 StR 252/12

bei uns veröffentlicht am 14.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 252/12 vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 gemä

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2004 - 1 StR 457/04

bei uns veröffentlicht am 18.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 457/04 vom 18. November 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter Anstiftung zum Mord Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten g

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 457/04
vom
18. November 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2004 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 15. Juli 2004 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier
gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten
D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das
Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten
diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten
wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen
der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des
Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus
Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu
beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen,
damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei
ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen
Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung
zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereiche-
rung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW
1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R. Be.
abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort
schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den
Täter aus.
Wahl Kolz Hebenstreit
Elf Graf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 252/12
vom
14. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem "tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen" besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich- rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
2
1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in § 30 StGB unter Strafe gestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist die Bezeichnung des Verbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den Schuldspruch aufzunehmen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Die Benennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich zusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand für die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist.
3
2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des Mordmerkmals Habgier keine Rechtsbedenken entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen Stiefvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle zu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die geboteneVerknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altvater NStZ 2006, 86, 90 in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664).
VRiBGH Becker ist wegen Pfister Schäfer Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Gericke