Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2000 - 3 StR 214/00

bei uns veröffentlicht am24.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 214/00
vom
24. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November
2000 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 1999 wird 1. das Verfahren in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, wegen versuchten Betrugs, wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Kokain und wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem weiteren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe jeweils wegen Betrugs verurteilt worden ist. Im Fall II. 1. könnte der Senat den Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. August 2000 zutreffend hingewiesen hat - sich aus den getroffenen Feststellungen eine konkrete Vermögensgefährdung nicht zweifelsfrei ergibt. Im Fall II. 2. teilt der Senat die im einzelnen in der Antragsschrift dargestellten Bedenken des Generalbundesanwalts hinsichtlich des der Verurteilung zu Grunde gelegten Schuldumfangs.
Eine Zurückverweisung und Neuverhandlung der Sache allein wegen dieser Tatvorwürfe erscheint dem Senat im Hinblick auf die weiteren gegen den Angeklagten verhängten Strafen nicht sachdienlich.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Die Sachverhaltsfeststellungen zum versuchten und zum vollendeten Betrug im Urteil des Landgerichts München I vom 19. März 1981 können dadurch in das Verfahren eingeführt worden sein, daß das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 13. Oktober 1997, das diese Feststellungen wiedergibt, ausweislich des Inhalts des Hauptverhandlungsprotokolls auszugsweise verlesen worden ist. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO verspricht nur dann Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 38 a m.w.Nachw.).

b) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe die Nachholung der Vereidigung des gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt gebliebenen Zeugen B. unterlassen, obwohl es im Zeitpunkt der Urteilsfindung nach dem Inhalt der Urteilsgründe die Überzeugung gewonnen habe, daß kein Verdacht der Teilnahme (mehr) gegen den Zeugen bestehe, gefährdet der behauptete Verfahrensfehler den Bestand des Urteils nicht. Abgesehen davon, daß konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur im Falle einer Vereidigung nicht vorhanden sind, kann das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht beruhen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils vermittelt dem Senat die Gewißheit, daß der Tatrichter selbst dann dem Angeklagten die Maschinenpistole und das Kokain zugeordnet hätte, wenn der Zeuge B. s ich als deren Besitzer bezeichnet hätte. Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen B. ausdrücklich keine wesentliche Bedeutung beigemessen (UA S. 242). Die Überzeugung der Kammer beruht vielmehr auf der glaubhaften Aussage der unbeteiligten Zeugin A. über den Transport von nur einer großen Reisetasche in die Wohnung , der diese Aussage stützenden Bekundung des Zeugen P. , der Aussage des Zeugen K. sowie dem Inhalt eines überwachten Telefongesprächs.
Das Landgericht hat der Aussage des Zeugen M. , der die Einlassung des Angeklagten weitgehend bestätigt hat, vor allem deswegen nicht geglaubt, weil sie lebensfremd ist, der Zeuge die Größe sowie die Aufbewahrung der Maschinenpistole falsch beschrieben hat und die Polizeibeamten, welche die Wohnung des Angeklagten observierten, den Zeugen beim behaupteten Verlassen der Wohnung nicht gesehen haben.

c) Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugen G. und Pa. rechtsfehlerfrei gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, selbst wenn man von einem Beweisantrag ausgehen sollte. Seine Begründung, die Ladung dieser Auslandszeugen sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, weil der Sachverhalt durch die bisherige Beweisaufnahme hinreichend geklärt sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der Aussagen der Zeuginnen Sch. und Kö. sowie der Schreiben der T. Sparkasse vom 2. September 1997 und vom 26. September 1997 gebot nämlich die Aufklärungspflicht eine Vernehmung nicht.
3. Der durch die Verfahrenseinstellung in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe bedingte Wegfall der zwei Einzelstrafen von vier und sechs Monaten erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und der in die Gesamtstrafe einzubeziehenden weiteren 91 Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von zweimal drei Jahren, einmal zwei Jahren sechs Monaten, einmal zwei Jahren, zweimal ein Jahr drei Monaten, einmal ein Jahr, 81 mehrmonatigen Freiheitsstrafen sowie drei Geldstrafen) kann der Senat sicher ausschließen , daß der Tatrichter auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt hätte, wenn er selbst die Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe eingestellt hätte.
Kutzer Miebach Winkler RiBGH Pfister ist durch Urlaub von Lienen verhindert zu unterschreiben. Kutzer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2000 - 3 StR 214/00 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.