Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 3 StR 176/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 1. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Angeklagte auch die Urkundenfälschungen (Fall II. Tat 3 der Urteilsgründe) gewerbsmäßig im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB beging. Danach stahl der Angeklagte Fahrzeuge auf Bestellung, "um sich aus der wiederholten Begehung der Diebstähle eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen". Hinsichtlich der Urkundenfälschungen ist den Urteilsgründen dagegen nicht zu entnehmen, dass er auch diese wiederholt begehen wollte, um sich hieraus über eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu schaffen.
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- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB verwirklicht, erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Denn die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich gerade auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - 3 StR 529/16, juris Rn. 3).
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- Das Landgericht durfte die Einzelstrafe im Fall II. Tat 3 demnach nicht dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnehmen. Diese ist aufzuheben , da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei zutreffender Strafrahmenwahl auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies bedingt die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.
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- Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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- 2. Ergänzend weist der Senat zur Gesamtstrafenbildung darauf hin, dass es nicht unbedenklich erscheint, die Bildung der Gesamtstrafe durch Verdreifachung der Einsatzstrafe damit zu begründen, dass die Strafkammer "den engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Taten durch einen starken Zusammenzug der Strafen berücksichtigt" habe.
Berg Leplow
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.