Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2008 - 3 StR 150/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete , auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
- 2
- Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
- 3
- Als rechtsfehlerhaft erweist sich bereits die Bestimmung des Strafrahmens. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, dass die Angeklagte bei http://127.0.0.1:50000/Xaver/start.xav?SID=&startbk=heymanns_bgh_ed_bghz&bk=heymanns_bgh_ed_bghz&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'p-bghz-6-127'%5D&anchor=el - 3 - der Tatbegehung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, und unter Berücksichtigung dieses Umstandes einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB angenommen. Der Strafzumessung hat es sodann einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der im Höchstmaß dem Rahmen des § 227 Abs. 2 StGB (1 Jahr bis 10 Jahre), im Mindestmaß hingegen dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB (6 Monate bis 11 Jahre drei Monate) entspricht. Dies ist unzulässig (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 84 a). Der Senat kann allerdings ausschließen, dass die gefundene , eher in der Mitte der in Betracht kommenden Strafrahmen liegende Strafe von diesem Fehler beeinflusst ist.
- 4
- Zur Aufhebung muss indes die konkrete Strafzumessung führen. Das Landgericht hat ihr eine größere Anzahl strafmildernder Gesichtspunkte zugrunde gelegt (u. a. das hohe Alter der Angeklagten, ihre beginnende dementielle Erkrankung, ihre besondere Haftempfindlichkeit und ihr Leiden an dem von ihr verschuldeten Tod des Ehemanns) und sodann nur noch ausgeführt: "Andererseits war aus generalpräventiven Erwägungen eine empfindliche Freiheitsstrafe zu verhängen, um das Unrecht der Tat angemessen zu ahnden."
- 5
- Die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen setzt die Notwendigkeit allgemeiner Abschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraus. Eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme von Körperverletzungsdelikten hochbetagter Frauen zum Nachteil ihrer Ehemänner oder ähnlicher Straftaten hat das Landgericht nicht festgestellt (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2, 3, 6, 7).
- 6
- Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.