Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 2 StR 649/13
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des vorgenannten Urteils über die Auslagen der Nebenklägerin wird verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2013 abgelehnt worden. Der Vorwurf ist insoweit - auch hinsichtlich des Kostenausspruchs - nicht Gegenstand des Urteils geworden (vgl. KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 204 Rn. 11).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.