Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2013 - 2 StR 622/12

published on 13/08/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2013 - 2 StR 622/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 622/12
vom
13. August 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt am 14. Dezember 2011 - auch soweit es die Mitangeklagten A. und Sch. betrifft -
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. und der Angeklagte A. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der Angeklagte Sch. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig sind;
b) im Ausspruch über die gegen die Angeklagten S. , A. und Sch. festgesetzten Einzelstrafen im Fall II. 3.3 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen. 3. Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug aufgehoben ; die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. 4. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 5. Die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Sch. sowie die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1
1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten S. haben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Erfolg; sie sind offensichtlich unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.
2
2. Die Sachrüge dieses Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Jedoch hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle II. 3.3 und II. 3.4 der Urteilsgründe zur Tateinheit verbunden waren, weil Teilmengen aus beiden Geschäften zugleich übergeben wurden (UA S. 22). Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für den Fall II. 3.3 erkannten Einzelstrafe.
3
3. Gemäß § 357 StPO war dieses Ergebnis auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. und den insoweit nicht revidierenden Mitangeklagten Sch. zu erstrecken.
4
4. Die auf die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor dem Vollzug der Maßregel gemäß § 64 beschränkte Revision des Angeklagten Sch. ist begründet, da aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen im Hinblick auf die bereits erlittene Untersuchungshaft ein Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht kommt. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Ott Zeng
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.