Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 StR 605/13

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 6 0 5 / 1 3
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlossen
:
1. Die Erinnerung der Nebenklägerin S. gegen
den Kostenansatz vom 12. November 2014 wird als unbegründet
verworfen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.

Gründe:

1
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, NStZ-RR 2013, 191, 192), ist unbegründet.
2
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht die im Revisionsverfahren entstandene, von der Bundeskasse verauslagte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe angesetzt (Kostenverzeichnis Nr. 9007).
3
Der Aufrechnungseinwand der Nebenklägerin, der im Revisionsverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt worden sind, greift nicht durch. Eine Aufrechnung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Marburg vom 26. August 2013 kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt für den gegen den Angeklagten gerichteten Auslagenerstattungsanspruch der Nebenklägerin aus diesem Urteil. Zwar kann der Kostenschuldner im Rahmen der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO grundsätzlich den Aufrechnungseinwand erheben (Laube in: BeckOK GKG, Stand: 13. November 2014, § 66 Rn. 101). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen hier indes nicht vor, da sich die Ansprüche der Nebenklägerin jeweils nicht gegen die Bundeskasse, sondern gegen den Angeklagten richten. Es fehlt daher an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Au 6 M 07.357, BeckRS 2007, 37725; VGH München, Beschluss vom 14. April 2008 - 13 M 08.407, BeckRS 2008, 27808).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Eschelbach Zeng

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 2 StR 605/13 zitiert 6 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 139


(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gi

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 8


(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 n

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - 1 StR 408/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/12 alt: 1 StR 272/09 vom 7. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 beschlossen

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 408/12
alt: 1 StR 272/09
vom
7. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 beschlossen
:
1. Die Erinnerungen der Nebenkläger D. und R. S. ,
B. , Z. und M. gegen den Kostensatz
vom 23. Oktober 2012 werden als unbegründet verworfen.
2. Die Verfahren über die Erinnerungen sind gebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.

Gründe:

I.


1
Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 18. November 2008 - neben anderen - den Angeklagten Sp. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit fahrlässiger Körperverletzung in 6 tateinheitlichen Fällen freigesprochen. Die insoweit ausscheidbaren Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten hat es der Staatskasse auferlegt.
2
Gegen das Urteil haben - neben einer weiteren Verfahrensbeteiligten - zu Ungunsten des Angeklagten Sp. die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger D. und R. S. , B. , Z. und M. Revisionen eingelegt, die dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 zur Entscheidung vorgelegt wurden. Mit Urteil vom 12. Januar 2010 hat der Senat auf diese Revisionen den Freispruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.
3
Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 hat das Landgericht den Angeklagten erneut freigesprochen. Es hat in Ziffer 2. des Urteilstenors die „Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen“ der Staatskasse auferlegt und ange- ordnet, dass die Nebenkläger „die Kosten ihrer Revisionen“ zu tragen haben.
4
Gegen dieses Urteil haben - neben der Staatsanwaltschaft und der weiteren Nebenklägerin Ma. - auch die Nebenkläger D. und R. S. und B. Revision eingelegt, diese jedoch noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 hat das Landgericht Traunstein insoweit über die Kosten entschieden; nach der durch das Oberlandesgericht München abgeänderten Fassung dieses Beschlusses wurden den Nebenklägern „die Kosten dieser von ihnen eingelegten und zu- rückgenommenen Rechtsmittel, jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten“ auferlegt.
5
Die Revisionen der Nebenklägerin Ma. und der Staatsanwaltschaft wurden unter dem Aktenzeichen 1 StR 408/12 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Revision der Nebenklägerin Ma. verwarf der Senat auf ihre Kosten mit Beschluss vom 25. September 2012. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Revision am 8. Oktober 2012 zurück.

II.


6
Unter dem 23. Oktober 2012 hat der Bundesgerichtshof gegenüber den Nebenklägern D. und R. S. , B. , Z. und M. im Verfahren 1 StR 408/12 Kosten in Höhe von jeweils 120 Euro angesetzt.
7
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 hat der anwaltliche Vertreter der Nebenkläger D. und R. S. um Überprüfung des Kostenansatzes gebeten. Mangels Beteiligung seiner Mandanten an diesem Revisionsverfahren seien diese nicht Kostenschuldner; hinsichtlich der von seinen Mandanten unter dem Aktenzeichen 1 StR 272/09 geführten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 fehle es hingegen an einer tauglichen Kostengrundentscheidung des Bundesgerichtshofs.
8
Mit Schriftsätzen vom 5. November 2012 hat auch die anwaltliche Vertreterin der Nebenkläger B. , Z. und M. die Überprüfung des Kostenansatzes erbeten. Sie hat zur Begründung im Kern vorgetragen, dass die Nebenkläger Z. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 keine Revision eingelegt hatten, während die Nebenklägerin B. ihre Revision - mit der Folge eines Wegfalls der Gebühr - vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurückgenommen habe.
9
Mit Schriftsätzen vom 16. November 2012 haben die anwaltlichen Vertreter der Nebenkläger ergänzend ausgeführt, die Nebenkläger seien durch die - entsprechend auszulegende - Kostenentscheidung des Landgerichts Traunstein im Urteil vom 27. Oktober 2011 von den Kosten des gesamten Verfahrens freigestellt. Zudem erfasse der Gebührentatbestand nach Nr. 3520 GKG nicht den Fall einer Freisprechung, die nicht durch das Revisionsgericht, sondern erst nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache erfolge. Schließlich entfalle die Kostenpflicht der Nebenkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Revision geführt habe.
10
Mit weiteren Schriftsätzen vom 18. Januar 2013 und vom 21. Januar 2013 haben die Nebenklägervertreter Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

III.


11
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässigen Erinnerungen, über die nach § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 2 StR 140/12 mwN), sind unbegründet.
12
1. Die Nebenkläger sind dem Grunde nach zur Kostentragung nach Maßgabe von Ziffer 3. des Urteilstenors des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 verpflichtet.
13
Der angefochtene Kostenansatz umfasst nur die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008. Nachdem die Nebenkläger nur gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatten, sind sie, was sich aus dem Wortlaut von Ziffer 2. aE des Urteilstenors vom 27. Oktober 2011 („ih- rer Revisionen“) klar ergibt, auch nur insoweit Kostenschuldner.
14
Von dem weiteren Verfahrensgang, insbesondere von der weiteren Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 23. Februar 2012 - in der durch das Oberlandesgericht München abgeänderten Fassung -, wird diese Kostenschuld nicht berührt, weil der genannte Beschluss eine (weite- re) Kostenentscheidung nur hinsichtlich „dieser von ihnen eingelegten und zurückgenommenen“ (weiteren) Rechtsmittel der Nebenkläger, nämlich deren Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011, getroffen hat.
15
Der Kostenansatz ist nicht deshalb unrichtig, weil er nicht unter dem für das erste Revisionsverfahren maßgeblichen Aktenzeichen 1 StR 272/09, sondern unter dem - für die Revision gegen das Urteil vom 27. Oktober 2011 automatisch zu vergebenden - neuen Aktenzeichen 1 StR 408/12 erfolgt ist. Ein Kostenansatz kann erst mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfolgen. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 trat jedoch erst nach der Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 ein.
16
2. Die Kostenschuld der Nebenkläger entfällt auch nicht wegen der gleichzeitig in Ziffer 2. aE des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2011 getroffenen Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse. Diese Kostenentscheidung umfasst nach der klaren Systematik des Urteilstenors gerade nicht die in Ziffer 2. aE gesondert geregelten Kosten der Revisionen der Nebenkläger, sondern alle sonstigen Verfahrenskosten.
17
3. Auch sachlich führt der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. November 2008 sowohl durch die Nebenkläger als auch durch die Staatsanwaltschaft angefochten war, nicht zum Wegfall der Kostenschuld der Nebenkläger. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 - 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226, 228); die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bleiben deshalb mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels (Niesler in Graf [Hrsg.], Beck-OK, StPO, Ed. 15, § 473 Rn. 17; vgl. auch Gieg in KK-StPO, 6. Aufl., § 473 Rn. 13 mwN).
18
4. Zutreffend bemisst der Kostenansatz die Gebühr nach Nr. 3520 KV GKG. Dem steht nicht entgegen, dass die Revisionen der Nebenkläger zunächst zur Aufhebung der Ausgangsentscheidung des Landgerichts Traunstein und erst nach Zurückverweisung zur erneuten (und rechtskräftig gewordenen) Freisprechung des Angeklagten am 27. Oktober 2011 führten. Die Gebühr nach Nr. 3520 KV GVG entsteht bei jeder Entscheidung des Revisionsgerichts. Wer sie schuldet, bemisst sich nach dem abschließenden Erfolg des Rechtsmittels. Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt (BGH, Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08, StraFo 2008, 529). Nach kostenrechtlichen Maßstäben steht das nach einer Zurückverweisung ergangene, freisprechende Erstinstanzurteil deshalb einem freisprechenden Urteil des Revisionsgerichts gleich (vgl. Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG, 2. Aufl., 57. Lfg., Nrn. 3510, 3511, 3520, 3521, 3530, 3531 Rn. 19).
19
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Nack Wahl Rothfuß Jäger Radtke

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8)
nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,
bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9
nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.

(2) Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781bis 784,786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.