Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - 2 StR 589/10

published on 22/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - 2 StR 589/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 589/10
vom
22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 gemäß §§ 44
Satz 1, 46 Abs. 1, 356a StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer wird in die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wiedereingesetzt. Seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2011 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. März 2011 die Revision des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 3. Mai 2011 zugegangen. Mit einem am 18. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz beantragt er die Nachholung rechtlichen Gehörs und mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge. Dazu hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sein am 6. Mai 2011 abgegebener Schriftsatz von der Justizvollzugsanstalt erst am 17. Mai 2011 abgesendet wurde. Er war daher ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gemäß § 356a Satz 2 StPO gehindert, so dass ihm auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
2
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, weil eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör nicht vorliegt.
3
Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schließt es nicht aus, dass ein Vorbringen aus prozessualen Gründen unberücksichtigt bleibt. Die vom Beschwerdeführer selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen waren im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO verspätet. Nach der Rechtsprechung kann einem Angeklagten im Allgemeinen nicht zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44, 46; 14, 330, 333). Dementsprechend hat der Senat diese dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt, weil der Verteidiger die Revision rechtzeitig für ihn begründet hatte (§ 345 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht verletzt.
4
Aufgrund der zulässigen Revision hat der Senat das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen geprüft und - von der Verjährung der Strafverfolgung tateinheitlich begangener Vergehen nach § 202a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesehen - verneint; auf die Sachbeschwerde hat er das Urteil umfassend auf materiellrechtliche Rechtsfehler untersucht und solche ausgeschlossen. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht liegt auch nicht schon deshalb vor, weil der Senat nicht auf alle Einzelheiten seines Vorbringens , das insgesamt Gegenstand der Beratung war, ausdrücklich eingegangen ist.
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.