Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - 2 StR 578/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, der Adhäsionsklägerin 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen; hierauf seien "bereits geleistete Zahlungen anzurechnen". Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Antrag im Adhäsionsverfahren; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Der Ausspruch über den Adhäsionsantrag ist nicht vollstreckbar, weil im Urteilstenor unklar bleibt, welcher Betrag beizutreiben sein soll. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Zahlungen erbracht; es bleibt aber offen, wann und in welchem Umfang dies geschehen und dadurch Erfüllung der Hauptforderung eingetreten ist. Auch die Zinsforderung (zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen Hartmann NJW 2004, 1358 ff.) lässt sich anhand des Urteils nicht bestimmen.
- 3
- Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 603/12).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen (besonders ) schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es diese beiden Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld, einer Auslagenpauschale und außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Darüber hinaus hat es deren Verpflichtung ausgesprochen, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.
- 2
- Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- 1. Das Landgericht hat seine Adhäsionsentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10). Was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt, versäumt es die Strafkammer, im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat hinreichend deutlich zu machen, wie sie zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Insbesondere wird nicht deutlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat.
- 4
- Ausführungen zu der ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung weiterer immaterieller Schäden finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen des Nebenklägers, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).
- 5
- Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.
- 6
- 2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten J. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (BGH StV 2004, 61).