Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2013 - 2 StR 578/12

bei uns veröffentlicht am21.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 578/12
vom
21. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. August 2012 im Adhäsionsausspruch und im Kostenausspruch, soweit der Angeklagte zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt wurde, aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der Adhäsionsklägerin wird abgesehen. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, der Adhäsionsklägerin 6.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen; hierauf seien "bereits geleistete Zahlungen anzurechnen". Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über den Antrag im Adhäsionsverfahren; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Ausspruch über den Adhäsionsantrag ist nicht vollstreckbar, weil im Urteilstenor unklar bleibt, welcher Betrag beizutreiben sein soll. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen Zahlungen erbracht; es bleibt aber offen, wann und in welchem Umfang dies geschehen und dadurch Erfüllung der Hauptforderung eingetreten ist. Auch die Zinsforderung (zur Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen Hartmann NJW 2004, 1358 ff.) lässt sich anhand des Urteils nicht bestimmen.
3
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 603/12).
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2013 - 2 StR 603/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/12 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. März 2013 gemäß §

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 603/12
vom
12. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 12. März 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 2012, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch und im Kostenausspruch , soweit sie zur Tragung der besonderen Kosten des Entschädigungsverfahrens verurteilt sind, aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers wird abgesehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen (besonders ) schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten bzw. fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zusätzlich hat es diese beiden Angeklagten zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J. als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld, einer Auslagenpauschale und außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Darüber hinaus hat es deren Verpflichtung ausgesprochen, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.
2
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Das Landgericht hat seine Adhäsionsentscheidung nicht in dem erforderlichen Umfang begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10). Was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt, versäumt es die Strafkammer, im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat hinreichend deutlich zu machen, wie sie zu dem ausgeurteilten Betrag gelangt. Insbesondere wird nicht deutlich, ob die Strafkammer, wie regelmäßig erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten berücksichtigt hat.
4
Ausführungen zu der ausgesprochenen Verpflichtung zur Erstattung weiterer immaterieller Schäden finden sich in den Urteilsgründen nicht. Verletzungen des Nebenklägers, die einen Dauer- oder Zukunftsschaden wahrscheinlich machen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage wäre es deshalb erforderlich gewesen darzutun, warum ein solcher Ausspruch gerechtfertigt ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 4 StR 222/03).
5
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsausspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 1988, 237). Von einer Entscheidung hierüber war deshalb abzusehen.
6
2. Die Erstreckung der Aufhebung des Adhäsionsausspruchs auf den Nichtrevidenten J. kommt nicht in Betracht. Es liegt kein Fall des § 357 StPO vor, weil die Aufhebung nicht wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung eines Strafgesetzes erfolgt (BGH StV 2004, 61).
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