Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2008 - 2 StR 491/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Kokain und Heroin) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmitteln (Heroin)" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein Drogenkurier, in Jamaika weisungsgemäß 79 Kapseln mit Kokain mit einem Gesamtgewicht von 773,5 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 70,1 % geschluckt, um das Rauschgift für seinen Auftraggeber nach Venedig zu transportieren. Gleichzeitig hatte er zur Deckung seines Eigenbedarfs rektal 0,18 Gramm Heroin eingeführt. Bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen Frankfurt erfolgte seine Festnahme.
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- 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat dagegen keinen Bestand. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln - hier die 0,18 Gramm Heroin - tritt hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (BGH StraFo 2008, 254 m.w.N.).
- 4
- Der Strafausspruch kann auch nach Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf dem rechtsfehlerhaften Schuldspruch beruht; zum einen betraf die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes nur eine Menge von 0,18 Gramm eingeführten Heroins, zum anderen hat die Strafkammer dem Umstand, dass der Angeklagte drei Strafgesetze verwirklicht habe, nur geringes Gewicht beigemessen (UA S. 12).
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- In der Änderung des Schuldspruchs liegt kein solcher Erfolg des Rechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.