Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2015 - 2 StR 337/15


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen, in 16 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Annahme voller Schuldfähigkeit begegnet rechtlichen Bedenken.
- 3
- Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar nachvollziehbar eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei ihm allein we- gen der festgestellten Abhängigkeit von psychotropen Substanzen abgelehnt. Die Ausführungen des Landgerichts halten indes rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Gericht der festgestellten „antisozialen Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten für die Schuldfähigkeitsbeurteilung keine Bedeutung beigemessen hat. Das Landgericht hat im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht erkennbar geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung der Strafkammer für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ-RR 2008, 335 mwN). Die Be- hauptung der Strafkammer, „auch aus dem Zusammenspiel von Abhängigkeitserkrankung und antisozialer Persönlichkeitsstörung“ ergäbe sich „keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit“, ist inhaltsleer undersetzt eine solche Prüfung nicht.
- 4
- Der Rechtsfehler im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung führt zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen; damit kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird hingegen von dem Rechtsfehler nicht berührt, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunfähig war. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.