Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08

published on 17.07.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 232/08
vom
17. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig war, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Im Fall II 2 ist bereits die Ablehnung einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig begründet.
4
Nach den Feststellungen versetzte der erheblich angetrunkene Angeklagte am Tattag gegen 21 Uhr seinem Bekannten Q. , den er aus dem Obdachlosenmilieu kannte und der, wie er selbst, erheblich dem Alkohol zusprach , anlässlich eines Besuchs in dessen Wohnung sieben Messerstiche in Brust und Rücken und misshandelte ihn mittels Fußtritten schwer. Das Tatopfer verstarb binnen weniger Minuten an den Folgen der Messerstiche. Einen Anlass für die Tat hat das Landgericht nicht festgestellt (Fall II 1). Anschließend begab sich der Angeklagte in die Wohnung seiner Nachbarn B. und T. , mit denen er zunächst gemeinsam Bier trank. Gegen 22.30 Uhr brachte der Angeklagte der Zeugin B. in Tötungsabsicht unvermittelt zwei lebensgefährliche Messerstiche in Bauch- und Rippenbereich bei und versetzte sodann dem zu Hilfe eilenden T. ebenfalls mit Tötungswillen drei Stiche, bevor dieser flüchten konnte (Fall II 2).
5
Während das Landgericht bei Begehung der Tat zum Nachteil des Q. davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei infolge seiner Alkoholisierung , die zu einem mittelgradigen Rauschzustand geführt habe, nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen, ist es im Fall II 2 von seiner vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen, obwohl sich die Taten zum Nachteil der Geschädigten B. und T. nur eineinhalb Stunden nach dem ersten Tatgeschehen ereigneten. Zur Begründung hat es auf das Leistungsverhalten des Angeklagten beim zweiten Vorfall abgestellt.
6
Die angeführten "psychodiagnostischen Kriterien" vermögen indes die unterschiedliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu belegen. Soweit sich das Landgericht maßgeblich darauf gestützt hat, der Angeklagte habe sich, bevor er Frau B. angriff, unauffällig, "völlig normal" verhalten und sei in der Lage gewesen, zwei "gezielte Stiche" gegen die Geschädigte zu führen, unterscheiden sich diese Verhaltensweisen in keiner Weise von denjenigen, die das Landgericht im ersten Tatkomplex festgestellt hat. Diese belegen daher allenfalls, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (auch) im Fall II 2 nicht völlig ausgeschlossen war; dass die Steuerungsfähigkeit - anders als im ersten Fall - nicht erheblich vermindert gewesen ist, ist aus ihnen unter diesen Umständen nicht herzuleiten.
7
Hinzu kommt, dass das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, dass der Angeklagte nach der ersten Tat in der Wohnung seiner Nachbarn noch Alkohol konsumierte, sein Alkoholisierungsgrad bei den späteren Taten demnach jedenfalls nicht geringer gewesen sein dürfte als bei dem vorausgegangenen Tatgeschehen.
8
b) Auch soweit das Landgericht der festgestellten "antisozialen Persönlichkeitsprägung" des Angeklagten für die Schuldfähigkeitsbeurteilung keine Bedeutung beigemessen hat, halten die Ausführungen des Landgerichts rechtlicher Prüfung nicht stand.
9
Zum einen lässt die Formulierung, die normabweichenden Verhaltensweisen des Angeklagten beruhten nicht auf "krankheitswerten Defiziten" besorgen , dass der Tatrichter von einem falschen Verständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit, dem die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten allenfalls unterfallen kann, ausgegangen ist. Denn dieses Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfasst gerade solche Ver- änderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind und kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24). Der Senat kann daher bereits nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Schweregrads der Persönlichkeitsstörung auf diesem unzutreffenden Ansatz beruht (vgl. BGHSt 49, 45 ff.).
10
Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
11
2. Die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung führen nicht nur zur Aufhebung der im Fall II 2 verhängten Einzelstrafen, sondern ziehen auch die Aufhebung der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil des Q. nach sich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass deren Höhe durch die im Fall II 2 festgesetzte Strafe beeinflusst ist. Damit können auch die Gesamtstrafe und die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird hingegen von den Rechtsfehlern nicht berührt, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunfähig war.
12
3. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, dass auch die äußerst knappen und pauschalen Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtlich bedenklich sind und die den Ausführungen zur Anord- nung der Maßregel vorangestellte Formulierung ("gegen den Angeklagten war nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen") besorgen lässt, dass das Landgericht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht von seinem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch gemacht, sondern sich rechtsirrig für im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB gebunden gehalten hat. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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published on 21.10.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/15 vom 21. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2015 gemäß § 3
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.