Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 2 StR 337/14

published on 11.05.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 2 StR 337/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 337/14
vom
11. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR337.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 gemĂ€ĂŸ § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12. Mai 2014 im AdhĂ€sionsausspruch dahin geĂ€ndert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen VollstreckbarkeitserklĂ€rung der Ausspruch tritt: „Der von der NebenklĂ€gerin D. gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird von einer Entscheidung ĂŒber den AdhĂ€sionsantrag abgesehen.“ Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der NebenklĂ€gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GrĂŒnde:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei FĂ€llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die NebenklĂ€gerin verurteilt. DarĂŒber hinaus hat das Landgericht die Ersatzpflicht des Angeklagten fĂŒr sĂ€mtliche zukĂŒnftig noch entstehenden materiellen und immateriellen FolgeschĂ€den aus den Taten festgestellt , soweit diese nicht auf SozialversicherungstrĂ€ger ĂŒbergegangen sind. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung ĂŒber die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene AdhĂ€sionsentscheidung sowie ĂŒber die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat fĂŒr Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurĂŒckgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 – 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen EntschĂ€digung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse des SchĂ€digers und des GeschĂ€digten berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen und wenn ja, nach welchen MaßstĂ€ben, war nunmehr ĂŒber die gegen die AdhĂ€sionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu entscheiden.

I.

2
Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen EntschĂ€digung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle UmstĂ€nde des Falles berĂŒcksichtigt und dabei die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse des SchĂ€digers und des GeschĂ€digten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16).
3
Das Schmerzensgeld hat nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem GeschĂ€digten einen angemessenen Ausgleich bieten fĂŒr diejenigen SchĂ€den, fĂŒr diejenige Lebenshemmung , die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der SchĂ€diger dem GeschĂ€digten fĂŒr das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion , st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat fĂŒr Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 – VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
4
Dabei steht der EntschĂ€digungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die RĂŒcksicht auf GrĂ¶ĂŸe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen EntschĂ€digung. FĂŒr bestimmte Gruppen von immateriellen SchĂ€den hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der EntschĂ€digung fĂŒr immaterielle SchĂ€den nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung.
5
Sie bringt insbesondere bei vorsĂ€tzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen SchĂ€diger und Ge- schĂ€digtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die BerĂŒcksichtigung aller UmstĂ€nde des Falles gebietet (BGH, Großer Senat fĂŒr Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 – VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).
6
Bei der Bemessung der billigen EntschĂ€digung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der LebensbeeintrĂ€chtigung ganz im Vordergrund. Daneben können aber auch alle anderen UmstĂ€nde berĂŒcksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes GeprĂ€ge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des SchĂ€digers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse des GeschĂ€digten oder diejenigen des SchĂ€digers (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 55). Ein mit zu berĂŒcksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen" Partei durch einen vermögenden SchĂ€diger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen GefĂ€lle" sein (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 57). Indem der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle UmstĂ€nde des Falles in den Blick nimmt, dann die prĂ€genden UmstĂ€nde auswĂ€hlt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) VerhĂ€ltnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche EntschĂ€digung billig ist (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 56, 70).
7
Zur ÜberprĂŒfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmĂ€ĂŸig gehalten, die fĂŒr die Schmerzensgeldbemessung prĂ€genden einzelnen UmstĂ€nde, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der LebensbeeintrĂ€chtigung , in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden GesamtwĂŒrdigung gegeneinander abzuwĂ€gen und daraus ein dem einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuset- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen von SchĂ€diger und GeschĂ€digtem und AusfĂŒhrungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen EntschĂ€digung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse dem Einzelfall ein besonderes GeprĂ€ge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berĂŒcksichtigt werden mussten (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16, juris, Rn. 72).
8
FĂŒr die ÜberprĂŒfung eines Ausspruchs ĂŒber die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im AdhĂ€sionsverfahren gilt danach Folgendes:
9
Die NichtberĂŒcksichtigung der wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse von Angeklagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs regelmĂ€ĂŸig keinen Rechtsfehler dar. Ausnahmsweise ist eine BerĂŒcksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse dem Fall ein "besonderes GeprĂ€ge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen GefĂ€lle anzunehmen. AusfĂŒhrungen dazu, dass die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse dem Fall kein besonderes GeprĂ€ge geben, sind regelmĂ€ĂŸig nicht erforderlich.
10
Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes GeprĂ€ge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berĂŒcksichtigt, stellt dies regelmĂ€ĂŸig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen ErwĂ€gungen im Einzelfall zu prĂŒfen ist, ob die angefochtene AdhĂ€sionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die BerĂŒcksichtigung schlechter finanzieller VerhĂ€ltnisse des Angeklagten wird sich regelmĂ€ĂŸig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einbeziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes gefĂŒhrt und sich nachteilig ausgewirkt hat.

II.

11
1. An diesen MaßstĂ€ben gemessen begegnet die AdhĂ€sionsentscheidung des angefochtenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen tragen die Anordnung des Schmerzensgeldanspruchs zwar dem Grunde nach, nicht aber in der Höhe.
12
Das Landgericht hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht nur an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen fĂŒr das Opfer orientiert, sondern hat auch die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse des Angeklagten und der GeschĂ€digten bei der Schmerzensgeldbemessung berĂŒcksichtigt. Aus den UrteilsgrĂŒnden ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass ein außergewöhnliches GefĂ€lle zwischen der wirtschaftlichen LeistungsfĂ€higkeit von TĂ€ter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes GeprĂ€ge gibt. Zu den wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen des Angeklagten wird lediglich festgestellt, dass er eine unterhaltsberechtigte Tochter habe und sein Monatslohn 860 Euro betrage. Angaben zu den wirtschaftlichen VerhĂ€ltnissen der NebenklĂ€gerin fehlen.
13
Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft jedoch nur die Höhe des Anspruchs, nicht dessen Grund. Auch wenn die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs keinen Bestand hat, kann die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98, BGHSt 44, 202, 203; Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 StR 239/13, NJW 2014, 1544, 1545).
14
2. Auch die Feststellung der Ersatzpflicht fĂŒr kĂŒnftige SchĂ€den kann nicht bestehen bleiben.
15
Eine solche Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden RechtsverhĂ€ltnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit AnsprĂŒche entstanden sind oder entstehen können. Bei gravierenden Verletzungen kann genĂŒgen, dass eine nicht entfernt liegende Möglichkeit kĂŒnftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht; selbst hier reicht die bloße Möglichkeit eines kĂŒnftigen Schadenseintritts aber nichts aus (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 – 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 – 2 StR 306/13).
16
Nach Maßgabe dessen sind die Voraussetzungen fĂŒr einen Feststellungsanspruch den UrteilsgrĂŒnden nicht zu entnehmen. Die formelhafte ErwĂ€- gung der Strafkammer, FolgeschĂ€den seien „denkbar“, reicht nicht aus. Sie lĂ€sst besorgen, das Landgericht habe die bloße Möglichkeit zukĂŒnftigen Schadenseintritts fĂŒr ausreichend erachtet und damit einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Auch sonst gehen aus dem Urteil keine hinreichend konkreten Tatsachen hervor, die fĂŒr die Annahme eines Dauer- oder Folgeschadens sprechen könnten.
17
3. Der Senat hat den Ausspruch ĂŒber den AdhĂ€sionsantrag entsprechend geĂ€ndert und im Übrigen gemĂ€ĂŸ § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen.

III.

18
Der geringfĂŒgige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung ĂŒber den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulĂ€ssig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.

(2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulĂ€ssigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann ĂŒber das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulĂ€ssige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mĂŒndliche Anhörung der Beteiligten statt.

(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung ĂŒber den Antrag gestĂŒtzt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann EntschÀdigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten FÀllen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige EntschÀdigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begrĂŒndet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschrĂ€nken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulĂ€ssig ist oder soweit er unbegrĂŒndet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter BerĂŒcksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere PrĂŒfung, auch soweit eine Entscheidung nur ĂŒber den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern wĂŒrde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulĂ€ssig.

(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemĂ€ĂŸ dem Anerkenntnis zu verurteilen.

(3) Die Entscheidung ĂŒber den Antrag steht einem im bĂŒrgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklĂ€rt die Entscheidung fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist ĂŒber den Grund des Anspruchs rechtskrĂ€ftig entschieden, so findet die Verhandlung ĂŒber den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zustĂ€ndigen Zivilgericht statt.

(4) Der Antragsteller erhĂ€lt eine Abschrift des Urteils mit GrĂŒnden oder einen Auszug daraus.

(5) ErwĂ€gt das Gericht, von einer Entscheidung ĂŒber den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so frĂŒh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen fĂŒr eine Entscheidung ĂŒber den Antrag fĂŒr nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ĂŒber den Antrag ab.

(1) Die Kosten eines zurĂŒckgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurĂŒckgenommen, so sind ihm die dadurch dem NebenklĂ€ger oder dem zum Anschluß als NebenklĂ€ger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der NebenklĂ€ger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgefĂŒhrt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. FĂŒr die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulĂ€ssig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulĂ€ssig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschrÀnkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die GebĂŒhr zu ermĂ€ĂŸigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wĂ€re, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend fĂŒr die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorlĂ€ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des FĂŒhrerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 gelten entsprechend fĂŒr die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskrÀftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.