Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - 2 StR 314/18

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:231019B2STR314.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der bereits vom 18. November 2016 datierenden dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Landgericht H. kann dahinstehen, ob der gegensie gerichtete Ablehnungsantrag vom 17. November 2016 unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO angebracht worden ist oder der Beschwerdeführer, wie der Generalbundesanwalt meint, hierzu hätte weiter vortragen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Verletzung von § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO gestützte Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten zu Recht verneint und das Ablehnungsgesuch daher mit Recht zurückgewiesen hat.
Franke Eschelbach Zeng Grube Schmidt

Annotations
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzüglich angebracht werden. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Übrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.