Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 312/04
vom
6. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisonen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. September 2003 im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von 18.000 Euro bezüglich des Angeklagten B. und 25.000 Euro bezüglich des Angeklagten T. aufgehoben. Diese Maßnahmen entfallen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Zuhälterei in vier Fällen , wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe zum Zwecke der Weitergabe an Nichtberechtigte, wegen Nötigung und wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten T. hat es wegen Vergewaltigung, schweren Menschenhandels und Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Hinsichtlich des Angeklagten B. hat es gleichzeitig den Verfall eines Geldbetrages von 18.000 Euro und hinsichtlich des Angeklagten T. den Verfall eines Geldbetrages von 25.000 Euro angeordnet.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Verfallsanordnungen, im übrigen sind sie aus den Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz gem. §§ 73, 73a StGB halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Solchen Anordnungen steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Bei den von der Zuhälterei bzw. dem schweren Menschenhandel betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03 und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; BGH NStZ 2003, 533; StraFo 2004, 248), weil ihnen aus diesen Taten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 181a Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten zustehen. Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl. BGH NStZ 2003, 533). Da die Strafvorschriften der §§ 181, 181a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 181 Rdn. 2 und § 181a Rdn. 2) und § 181a StGB sie darüberhinaus vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), handelt es sich bei diesen um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Senat schließt aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz führen kann.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafgesetzbuch - StGB | § 181a Zuhälterei


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - 5 StR 275/03

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5 StR 275/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2003 - 5 StR 182/03

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

5 StR 182/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 2. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2003

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Soweit das genannte Urteil den Angeklagten D betrifft , wird
a) im Fall III 2 der Urteilsgründe die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs beschränkt,
b) auf die Revision dieses Angeklagten das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte D in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe wegen erpresserischen Menschenhandels in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub verurteilt ist, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben, ferner hinsichtlich der Anordnung des Verfalls; diese Anordnung entfällt.

c) Die weitergehende Revision des Angeklagten D wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

d) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Festsetzung der Einzelstrafe (Fall III 1/2 der Urteilsgründe) und der Gesamtstrafe, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen – gemeinsam mit dem Angeklagten D und dem insoweit bereits rechtskräftig verurteilten M begangenen – erpresserischen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten D hat es wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin (II 2 der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage), ferner wegen (tateinheitlichen ) schweren Menschenhandels (in zwei Fällen) (III 1 der Urteilsgründe = Fall 2 der Anklage) und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) (III 2 der Urteilsgründe = Fall 3 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat gegen ihn ferner den Verfall von 2000 Euro und die Einziehung eines PKW Mercedes Benz angeordnet.
1. Die Revisionen des Angeklagten B und die des Angeklagten D – soweit sich diese gegen Schuld- und Strafausspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe richtet – erweisen sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. a) Die weitergehende, gegen den Schuldspruch wegen schweren Menschenhandels (in zwei tateinheitlichen Fällen) und erpresserischen Menschenraubs (III 1 und 2 der Urteilsgründe) gerichtete Revision des Angeklagten D , die auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK und sachlichrechtliche Beweisanforderungen gestützt wird, bleibt insoweit ebenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil das Landgericht die den Aussagen der Verhörspersonen entnommenen belastenden Umstände durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb deren Aussagen hinreichend bestätigt sah (vgl. BGHSt 46, 93, 106; 42, 15, 25; BGHR StPO § 261 Zeuge 13). Indes hat das Vorbringen zur Verfahrensrüge dem Senat im Hinblick auf BGHSt 29, 109, 110 Anlaß gegeben, durch Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO die Verurteilung wegen (zweifacher) Vergewaltigung entfallen zu lassen.

b) Hinsichtlich der Bestimmung der Konkurrenz der genannten Fälle führt die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Das Vorgehen des Angeklagten ist in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315; 381, 386 f.) zu bewerten. Zwischen dem listigen Anwerben der beiden Bulgarinnen zur Ausübung der Prostitution , deren Unterbringung in einer vom Angeklagten (siehe Fall II 2) unterhaltenen Prostituiertenwohnung und der Entführung einer der Bewohnerinnen mit dem Ziel des Freikaufs nach verweigerter Ausübung der Prostitution besteht ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang auf der Grundlage eines einheitlichen Willens im Sinne derselben ausbeuterischen Willensrichtung (vgl. BGHSt 43, 312, 315). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen können.

c) Die schon angesichts der Verfahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO unerläßliche Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der beiden in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe bei entsprechender Bewertung milder bemessen worden wäre.
3. Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Insoweit hat das Landgericht nicht bedacht, daß die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklagten im Fall II 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklagten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), zustehen (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche eine solche Maßnahme hindert (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332).
4. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter wird die neue Einzelstrafe auf der Grundlage der bestehenden Feststellungen , aber ohne Rückgriff auf die nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatbestände zu bemessen haben. Hierbei und auch bei der dann mit der aus der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (II 2 der Urteils- gründe) zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe können aber zusätzliche Feststellungen , die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, getroffen und erwogen werden.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
5 StR 275/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Diese Maßnahme entfällt.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel, Zuhälterei, Vergewaltigung, Raub, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : „Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben. Insoweit hat das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklagten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 –).“ Der Senat schließt – weitergehend als der Generalbundesanwalt – aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wertersatz führen kann.
Harms Häger Basdorf Raum Schaal

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.