Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2005 - 2 StR 308/05

bei uns veröffentlicht am31.08.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 308/05
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß
§§ 44, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. März 2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Am 22. April 2005 legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als unzulässig zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaub-
haftmachung (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt auch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der dargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrgenommen' (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2005 S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung. Allein die Benennung der Verteidigerin W. als Zeugin reicht für sich genommen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unterstellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO S. 1444).
3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO)." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an. Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß Fischer Dr. Bode ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben. Rothfuß Roggenbuck Appl

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Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

5 StR 586/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Bankrotts u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2003 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und vorsätzlichen Bankrotts unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

I.


Der Angeklagte und sein Verteidiger haben im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 27. Januar 2003 jeder für sich erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit einem am 16. September 2004 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er damit, daß „die Forderung,
diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil der Absprache war“. Zur Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO macht der Angeklagte geltend , daß ihm der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 – 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (NJW 2003, 3426) – erst am 13. September 2004 zur Kenntnis gelangt sei. Mit diesem in anderer Sache als Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluß hat der 3. Strafsenat seine Absicht erklärt, zu entscheiden: „Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.“

II.


Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
1. Er ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptung, daß „die Forderung, diesen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ein Bestandteil der Absprache war,“ weder in seinem Antrag vom 16. September 2004 noch in seinem am 19. November 2004 beim Landgericht Chemnitz eingegangenen Schreiben nebst Anlage glaubhaft gemacht. Die Richtigkeit der Behauptung ergibt sich auch nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll oder dem angefochtenen Urteil.
2. Im übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag unbegr ündet.
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – folgende Grundsätze aufgestellt: (1.) Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. (2.) Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu be-
lehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte. (3.) Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.
Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzicht s im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so daß dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung.
Insoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von dem genannten Beschluß des Großen Senates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO).

III.


Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingel egt (§ 341 Abs. 1 StPO).
Harms Häger Gerhardt Raum Brause

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

5 StR 583/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 1. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 13. Juni 2003 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 58 Fällen, Steuerhinterziehung in 24 Fällen und „vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit“ sowie „vorsätzlichen Verstoßes gegen die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.

I.


Der – bis zur Urteilsverkündung inhaftierte – Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt Bo erklärten im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 13. Juni 2003 und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung jeder für sich, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Erst danach entschied die Strafkammer über die Fortdauer der Untersuchungshaft, indem sie den Haftbefehl aufhob. Nunmehr verzichtete auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
Nach der Ladung zum Strafantritt legte der Angeklagte gegen das Urteil mit einem am 11. November 2003 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er den Rechtmittelverzicht nur zum Schein abgegeben habe, um im Hinblick auf die von ihm als menschenunwürdig angesehenen Haftbedingungen aus der Untersuchungshaft entlassen werden zu können. Er habe sich juristischen Rat eingeholt und danach beabsichtigt, nach Urteilszustellung unverzüglich Wiedereinsetzung zu beantragen, „weil der Rechtsmittelverzicht mit dem Mittel der Folter und einem empfindlichen Übel erpreßt worden“ sei. Der nunmehr vom Angeklagten eingeschaltete Verteidiger Rechtsanwalt Box hat ergänzend ausgeführt, daß der Angeklagte aufgrund einer verfahrensbeendenden Absprache mit dem Tatgericht auf Rechtsmittel verzichtet habe und deshalb davon ausgegangen sei, kein Rechtsmittel einlegen zu können. Der Absprache, welche neben einer Strafobergrenze von drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe auch – insoweit nicht protokolliert – die Aufhebung des Haftbefehls und den Rechtsmittelverzicht beinhaltet habe, sei die (demonstrative) Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht vorausgegangen.
Im Hinblick auf diesen Vortrag sah sich der Senat veranlaßt, die Sache bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache zurückzustellen.

II.


Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
1. Schon die ordnungsgemäße Glaubhaftmachung jeglichen Wiedereinsetzungsgrundes unterliegt erheblichen Zweifeln.
Der Vorsitzende der Strafkammer ist in einer Stellungnahme vom 30. Juli 2004 der Behauptung des Beschwerdeführers, Gegenstand der verfahrensbeendenden Absprache sei auch der Rechtsmittelverzicht gewesen, ausdrücklich entgegengetreten. Zudem spricht das ursprüngliche Vorbringen des Angeklagten, er habe im Hinblick auf die Haftsituation nur einen „Scheinverzicht“ abgegeben, den er zusammen mit dem Urteil auf jeden Fall habe anfechten wollen, gegen den Vortrag des Verteidigers, die Säumnis liege in dem Umstand begründet, daß der Angeklagte aufgrund der Absprache davon ausgegangen sei, kein Rechtsmittel mehr einlegen zu können. Darüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund vorgebracht oder sonst klar ersichtlich , warum der – bei der Urteilsverkündung anwesende – Angeklagte erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen seine Verurteilung vorgehen wollte. Auch nach seinem eigenen Vortrag ist er nach der Urteilsverkündung über seine Rechtsmittelmöglichkeit – und somit auch über die Wochenfrist nach Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO) – ordnungsgemäß belehrt worden. Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – (NJW 2005, 1440) entschieden, daß das Gericht – das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf – nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch „qualifiziert“ darüber belehren muß, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen.
Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifiziert en Belehrung lediglich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so daß
dem Angeklagten die – hier erheblich überschrittene – einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision war dies – wie die etwaige unzulässige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht – ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten Belehrung zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich (BGH aaO). Insoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO; BGH, Beschluß vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04).
Die Verfahrensweise der Strafkammer im Zusammenhang m it der nach Urteilsverkündung getroffenen Haftentscheidung begegnet, da sie erst nach dem vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht erging (vgl. § 268b StPO), zwar Bedenken (vgl. für einen ähnlichen Fall BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO Rechtsmittelverzicht 25). Indes ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, daß der Angeklagte hierdurch bis zur Ladung zum Strafantritt an einer tatsächlich gewünschten Revisionseinlegung gehindert gewesen wäre. Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht etwa zu entnehmen, er habe aus Furcht vor hieraus folgendem erneutem Untersuchungshaftvollzug eine Rechtsmitteleinlegung unterlassen, zumal da er vorgebracht hat, daß er das Urteil nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe unbedingt habe anfechten wollen. Ferner ist in keiner Weise wahrscheinlich , daß der anwaltlich beratene Angeklagte wegen der – möglicherweise zu Recht – beanstandeten Verfahrensweise von einem gänzlich unwirksamen, daher nicht vollstreckbaren Urteil ausgegangen sein könnte.

III.


Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingel egt (§ 341 Abs. 1 StPO).
Harms Basdorf Raum Brause Schaal