Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2006 - 5 StR 466/05

bei uns veröffentlicht am11.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 466/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 11. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2004 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in 21 Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, wegen Wuchers in 129 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2005 zutreffend ausgeführt: „Nach Verkündung des Urteils hat der Verurteilte in Übereinstimmung mit seinem damaligen Verteidiger auf der Grundlage einer vorangegangenen Urteilsabsprache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 3, ProtBd. Bl. 119) auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 8 R, ProtBd. Bl. 122 R). Eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wurde ihm nicht erteilt. Nach erfolgloser Durchführung des Wiederauf- nahmeverfahrens hat der Verurteilte gegen das vorbezeichnete Urteil Revision eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, seinerzeit vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Sein damaliger Verteidiger habe ihm erklärt, dass er das Urteil nach erklärtem Rechtsmittelverzicht nicht mehr anfechten könne. Darüber hinaus hätte ihn der auf ihm lastende, von den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verursachte Druck davon abgehalten, rechtzeitig eine Überprüfung des nunmehr angefochtenen Urteils im Wege des Revisionsverfahrens zu veranlassen. Von dieser Möglichkeit habe er erst am 26. August 2005 durch einen Beschluss des Landgerichts Göttingen über die Unzulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrags erfahren. 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten muss der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nachgewiesen, dass der von ihm nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht bereits mangels qualifizierter Belehrung unwirksam ist. Indes hat das Fehlen der erforderlichen Belehrung lediglich die Wirkung, dass dem Verurteilten die – hier überschrittene – einwöchige Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung seiner Revision zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte Unkenntnis der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein keine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen vermag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 – 5 StR 354/05 –; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – 2 StR 308/05 –). 2. Soweit der Verurteilte sein Wiedereinsetzungsgesuch auf das Verhalten seines Verteidigers in und nach der Hauptverhandlung stützt und zudem Druckausübung seitens des Gerichts reklamiert, fehlt es an einer (hinreichenden) Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinderungsgründe. Die Gerichtsvorsitzende, der beisitzende Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend erklärt, keinerlei Druck auf den Ver- urteilten zur Ablegung eines Geständnisses oder zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ausgeübt zu haben. Die dem entgegenstehende schlichte Erklärung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fußende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – 2 StR 308/05 –). Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung des Verurteilten , Rechtsanwalt F hätte ihn zum Rechtsmittelverzicht derart gedrängt , dass er sich längere Zeit gehindert gesehen habe, Revision einzulegen. Aktenkundig und damit glaubhaft gemacht sind unter anderem abweichende Einschätzungen von Verteidiger und Verurteiltem über die sachgerechte Ausgestaltung der Verteidigung. Derartige Divergenzen legen indes den Schluss auf unzulässige Druckausübung, wie das überaus aktive und autonom bestimmte Prozessverhalten des Verurteilten sinnfällig demonstriert – gerade nicht nahe. Schließlich fehlt es auch hinsichtlich des Vortrags, die rechtsfehlerhafte Belehrung durch Rechtsanwalt F über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte ihn von der unverzüglichen Einlegung der Revision abgehalten , an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung. Im Übrigen könnte dieser Umstand das Wiedereinsetzungsgesuch aus den unter 1. genannten Erwägungen nicht rechtfertigen, zumal da eine entsprechende Auskunft des Verteidigers der seinerzeit weitestgehend geteilten Rechtsauffassung entsprochen hätte und also kaum als eine Täuschung des Verurteilten über die ihm verbliebenen Handlungsmöglichkeiten angesehen werden könnte. … 3. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 349 Abs. 1 StPO).“ Dem ist hinzuzufügen, dass auch mit dem Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S vom 19. Dezember 2005 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden.
Harms Häger Gerhardt Raum Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2005 - 2 StR 308/05

bei uns veröffentlicht am 31.08.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/05 vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2005 - 5 StR 354/05

bei uns veröffentlicht am 20.09.2005

5 StR 354/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetz

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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

5 StR 354/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 20. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Januar 2000 und die Revision gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Der Angeklagte – ein promovierter Jurist – und sein Verteidiger erklärten im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 26. Januar 2000, dass auf Rechtsmittelbelehrung und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Nachdem der Angeklagte nach eigenen Angaben am 18. Mai 2005 über den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. Mai 2005 durch seinen nunmehrigen Verteidiger B Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und legte gleichzeitig Revision ein.
Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er im Wesentlich en damit, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei, die auch beinhaltet habe, dass nur im Falle eines Rechtsmittelverzichts Haftverschonung gewährt werden würde.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.

a) Bereits die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinse tzungsantrages sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft ist den Behauptungen des Angeklag ten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegengetreten, insbesondere hat sie in Abrede genommen, dass eine verfahrensbeendende Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung stattgefunden hat; das Gericht habe auch nicht auf einen Rechtsmittelverzicht hingewirkt. Weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten. Der damalige Verteidiger Rechtsanwalt C hat entgegen der Ankündigung des jetzigen Verteidigers keine Stellungnahme zu den Vorgängen abgegeben. Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch unbegründet.
Zwar hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesger ichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) entschieden, dass das Gericht – das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf – nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch „qualifiziert“ darüber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen.
Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifiziert en Belehrung lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so dass dem Angeklagten die – hier erheblich überschrittene – einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Einlegung der Revision war dies – wie die etwa unzulässige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht – ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten Belehrung zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich (BGH aaO). Insoweit ist auch die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von einem bestimmten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 – 5 StR 583/03; letztere Entscheidung auch zur Unerheblichkeit der auch hier erfolgten, freilich bedenklichen Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht getroffenen Haftentscheidung).
3. Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet e ingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO).
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 308/05
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 gemäß
§§ 44, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. März 2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am 17. März 2005 nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Am 22. April 2005 legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als unzulässig zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaub-
haftmachung (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt auch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der dargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrgenommen' (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2005 S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung. Allein die Benennung der Verteidigerin W. als Zeugin reicht für sich genommen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unterstellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO S. 1444).
3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO)." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an. Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß Fischer Dr. Bode ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert zu unterschreiben. Rothfuß Roggenbuck Appl

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.