Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 26/18
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR26.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. März 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 26. März 2018 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

II.

2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3
1. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten – unter Berücksichtigung auch der in der Stellungnahme der Verteidigung vom 17. Februar 2018 neu vorgetragenen Argumente – eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Umstand, dass er der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.
4
2. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09).
Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - 2 StR 26/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2009 - 3 StR 131/09

bei uns veröffentlicht am 11.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 131/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlossen : Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss v

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 131/09
vom
11. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 2. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2009 das Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO im Fall II. B. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 hat der Verurteilte die Gehörsrüge erhoben mit der Begründung, wesentliche, ihn entlastende Umstände seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

II.


2
Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist zurückzuweisen, weil der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist.
3
1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zu den erhobenen Revisionsrügen umfassend Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 2009 geäußert, der dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorlag und Gegenstand der Beratung war. Der Senat hat die in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat das Revisionsvorbringen lediglich nicht als durchgreifend erachtet. In seiner Anhörungsrüge wiederholt der Verurteilte nur die Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundesanwalt ausführlich Stellung genommen hat.
4
2. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
5
3. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die weitergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
6
4. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge sind ausschließlich die Urteilsgründe, nicht aber der Akteninhalt oder der Vortrag des Verurteilten zu behaupteten Zeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 22 f., 26). Da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, konnte eine neue Verfahrensrüge nicht mehr erhoben werden.
7
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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