Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2013 - 2 StR 242/13

bei uns veröffentlicht am01.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 242/13
vom
1. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das ihm am 26. Februar 2013 zugestellte Urteil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet. Die Rechtsmittelschrift vom 20. Dezember 2012 enthält lediglich die Erklärung, die Revision werde "vollumfänglich" eingelegt. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 StR 496/09; Beschluss vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05; Beschluss vom 20. August1997 - 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05

bei uns veröffentlicht am 27.07.2005

5 StR 201/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung de

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

5 StR 201/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005

beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2005 werden verworfen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren rä uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 „Beschwerde“ erhoben, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO).
Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Das Landgericht hat das … Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar kann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionseinlegung durch die Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen werden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachli- chen Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das Strafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden, denn die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 – 2 StR 21/92 – und vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96 –; BGH NStZ-RR 1998, 18; BGH NStZ 2000, 388 jeweils m.w.N.).“ Auch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wied ereinsetzungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat der Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgesprochen gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner – dem Angeklagten zur Kenntnis gebrachten – Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel widersprochen. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger – der für eine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch bekannt war – melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt werden sollte; dies sei nicht geschehen. Von der Revisionseinlegung durch den Angeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwerfenden Beschluß des Landgerichts vom 31. März 2005 erfahren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er – nach Urteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist – vor deren Ablauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen Wahlverteidiger beauftragt noch sonst Vorkehrungen für eine Revisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal