Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren rä uberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 31. März 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger die Revision begründet haben. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. April 2005 „Beschwerde“ erhoben, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzusehen ist (§ 300 StPO).
Der Antrag ist zwar zulässig aber unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Das Landgericht hat das … Rechtsmittel des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar kann der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionseinlegung durch die Beschränkung auf das Strafmaß der Umfang der Anfechtung entnommen werden. Nicht erkennen läßt die Erklärung jedoch, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachli- chen Rechts angefochten wird. Allein die erklärte Beschränkung auf das Strafmaß kann auch nicht als Erhebung der Sachrüge angesehen werden, denn die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung, daß auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 – 2 StR 21/92 – und vom 8. Mai 1996 – 3 StR 132/96 –; BGH NStZ-RR 1998, 18; BGH NStZ 2000, 388 jeweils m.w.N.).“ Auch soweit in dem Schreiben des Angeklagten ein Wied ereinsetzungsantrag zu sehen ist, kann es keinen Erfolg haben. Weder ist die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt worden, noch hat der Angeklagte glaubhaft gemacht, daß er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Insoweit hat der Angeklagte zwar vorgetragen, mit dem Pflichtverteidiger sei abgesprochen gewesen, dieser solle die Revision begründen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn der Verteidiger hat dem in seiner – dem Angeklagten zur Kenntnis gebrachten – Stellungnahme vom 13. Juni 2005 plausibel widersprochen. Danach hätte sich der Angeklagte bei dem Verteidiger – der für eine Revision keinerlei Erfolgsaussichten sah, was dem Angeklagten auch bekannt war – melden sollen, wenn dennoch die Revision durchgeführt werden sollte; dies sei nicht geschehen. Von der Revisionseinlegung durch den Angeklagten habe der Verteidiger erst durch den das Rechtsmittel verwerfenden Beschluß des Landgerichts vom 31. März 2005 erfahren. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten, da er – nach Urteilsverkündung belehrt über die einmonatige Begründungsfrist – vor deren Ablauf weder zu seinem Pflichtverteidiger Kontakt aufgenommen noch einen Wahlverteidiger beauftragt noch sonst Vorkehrungen für eine Revisionsbegründung getroffen hat, kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist trifft.
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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.