Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 2 ARs 68/19

bei uns veröffentlicht am11.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 68/19
2 AR 52/19
vom
11. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Az.: 1 Ws 1/19 Oberlandesgericht Bamberg
ECLI:DE:BGH:2019:110619B2ARS68.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 beschlossen:
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzugeben.

Gründe:

1
I. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die Antragstellerin möchte unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, dass die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Bamberg wiederholt wird. Das Schreiben ist daher als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 19. Februar 2019 – 1 Ns 1108 Js 12245/16 – auszulegen. Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Oberlandesgericht Bamberg, nicht aber der Bundesgerichtshof , für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weil in der Hauptsache die Revision vor dem Oberlandesgericht Bamberg (§ 333 StPO, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG) das statthafte Rechtsmittel ist.“
2
Dem schließt sich der Senat an.
3
II. Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Januar 2019 – 1 Ws 1/19 – gewandt hat, hat sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. April 2019 auf eine Entscheidung verzichtet.
Franke Grube Schmidt

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Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Strafprozeßordnung - StPO | § 333 Zulässigkeit


Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Jan. 2019 - 1 Ws 1/19

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg vom 31.08.2018 erledigt ist. Gründe I. Die Angeklagte wurde mit Urteil des Am

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg vom 31.08.2018 erledigt ist.

Gründe

I.

Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 17.01.2018 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bamberg Berufung eingelegt.

Mit Schreiben vom 04.07.2018 beantragte Assessor C., der sich als Verteidiger der Angeklagten unter Hinweis auf eine Zulassung bei der Anwaltskammer B./Rumänien angezeigt hatte, die Genehmigung gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erteilen. Er wurde aufgefordert, entweder einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 EuRAG über seine Eintragung als europäischer Rechtsanwalt durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Rechtsanwaltskammer B./Rumänien vorzulegen oder zu erklären, dass ein Antrag gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 StPO

Mit Beschluss vom 31.08.2018 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg die Genehmigung der Verteidigung der Angeklagten durch Assessor C. abgelehnt. Im Übrigen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat Assessor C. mit Schreiben vom 16.11.2018, beim Landgericht Bamberg eingegangen per Telefax am selben Tage, namens der Angeklagten Beschwerde eingelegt.

Zu dem auf den 15.11.2018 bestimmten Termin zur Berufungshauptverhandlung ist die Angeklagte nicht erschienen, weswegen die Berufung der Angeklagten mit Urteil vom selben Tage auf ihre Kosten verworfen worden ist. Das Urteil ist rechtskräftig seit 28.11.2018.

II.

Die Beschwerde ist grundsätzlich statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO) und in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO).

Es ist zweifelhaft, ob das gemäß § 306 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren durch das Gericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, hier dadurch konkludent stattgefunden hat, indem die Akten mit der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht Bamberg und Beschwerdeentscheidung übersandt worden sind. Dies macht die Beschwerde jedoch keinesfalls unzulässig. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Entscheidungsvoraussetzung für die Beschwerdeinstanz. Das Abhilfeverfahren ist auch nicht nachzuholen, da eine Zurückverweisung grundsätzlich ausscheidet, wenn die Nachholung der Abhilfeprüfung das Verfahren nicht beschleunigen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 306, Rn. 10). Dies ist hier der Fall, da eine Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht mehr zu treffen ist.

Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die beschwerende Anordnung zurückgenommen oder die angefochtene Entscheidung aus anderem Anlass oder durch den Fortgang des Verfahrens gegenstandslos geworden, also prozessual überholt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., vor § 296, Rn. 17 m. w. Nachw.).

So verhält es sich hier: Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens ist die Beschwer der Angeklagten daraus, dass dem von ihr gewählten Verteidiger die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO nicht erteilt worden ist, entfallen. Eine rückwirkende Erteilung der Genehmigung kommt nicht in Betracht, da eine Verteidigung am Ausgang des Verfahrens nichts mehr ändern kann und daher nicht mehr stattfinden kann.

In diesem Falle ist die Beschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern durch Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit für erledigt zu erklären. Eine Kostenentscheidung ist dabei nicht zu treffen (Meyer-Goßner, ebd.).

Auf die im Beschwerdeverfahren erfolgten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in deren Verfügung vom 21.12.2018 und der Angeklagten bzw. ihres Vertreters im Schreiben vom 16.11.2018 sowie im weiteren Schreiben vom 16.01.2019, kommt es dabei nicht mehr an.