Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 2 ARs 68/19

published on 11/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2019 - 2 ARs 68/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 68/19
2 AR 52/19
vom
11. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Az.: 1 Ws 1/19 Oberlandesgericht Bamberg
ECLI:DE:BGH:2019:110619B2ARS68.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 beschlossen:
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Bamberg zurückzugeben.

Gründe:

1
I. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Die Antragstellerin möchte unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen, dass die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Bamberg wiederholt wird. Das Schreiben ist daher als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 19. Februar 2019 – 1 Ns 1108 Js 12245/16 – auszulegen. Gemäß § 46 Abs. 1 StPO ist das Oberlandesgericht Bamberg, nicht aber der Bundesgerichtshof , für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weil in der Hauptsache die Revision vor dem Oberlandesgericht Bamberg (§ 333 StPO, § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG) das statthafte Rechtsmittel ist.“
2
Dem schließt sich der Senat an.
3
II. Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Januar 2019 – 1 Ws 1/19 – gewandt hat, hat sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. April 2019 auf eine Entscheidung verzichtet.
Franke Grube Schmidt
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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
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published on 23/01/2019 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Bamberg vom 31.08.2018 erledigt ist. Gründe I. Die Angeklagte wurde mit Urteil des Am
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Annotations

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.