Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2017 - 2 ARs 436/16

published on 11/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2017 - 2 ARs 436/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 436/16
2 AR 303/16
vom
11. April 2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Az.: 4a VRJs 4/15 Amtsgericht Diez
ECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. April 2017 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wegen besonders schweren Raubes, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer weiteren Entscheidung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit 8. Februar 2013 befindet sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken in Untersuchungshaft.
2
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 leitete das Amtsgericht Neuwied die Vollstreckung ein und richtete ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken, das am 20. Oktober 2014 abgesandt wurde. Am 31. Oktober 2014 ging beim Amtsgericht Neuwied ein an das Landgericht Koblenz gerichtetes Schreiben der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken vom 7. Oktober 2014 ein, mit dem diese beanstandete, dass die Vollstreckung noch nicht eingeleitet sei und kein Aufnahmeersuchen vorliege. In einem beigefügten Vollstreckungsblatt ist hinsichtlich der verhängten Einheitsjugendstrafe vermerkt: "aus Jugendvollzug ausgenommen". Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte die Justizvoll- zugsanstalt Zweibrücken mit, der Verurteilte sei am 21. Oktober 2014 in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt worden. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 übersandte das Amtsgericht Neuwied die Akte dem Amtsgericht Diez mit der Bitte um Übernahme der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG.
3
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gab das Amtsgericht Diez die weitere Vollstreckung nach § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft Koblenz ab, da der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet habe, die Vollstreckung der Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene erfolge und der Strafvollzug voraussichtlich noch länger dauere. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sandte die Akten mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 "unter Ablehnung der Übernahme" zurück, weil dem vorliegenden Vollstreckungsheft keine "wirksame Ausnahme aus dem Jugendvollzug" zu entnehmen sei und Zweifel an einer noch länger andauernden Vollstreckung bestünden. Das Amtsgericht Diez ersuchte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez um Berichterstattung zum aktuellen Vollzugsverlauf und um Mitteilung, wann genau und durch wen die Ausnahme aus dem Jugendvollzug verfügt worden sei. Hierauf teilte die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez mit Schreiben vom 3. November 2016 mit, dass der Verurteilte bereits am 24. März 2016 in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt worden sei.
4
Mit Beschluss vom 7. November 2016 gab das Amtsgericht Diez die weitere Vollstreckung an den Jugendrichter bei dem Amtsgericht Schwalmstadt ab. Dieser sandte die Akten mit Verfügung vom 15. November 2016 zurück mit der Anregung das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Koblenz abzugeben, da der Beschluss vom 5. Oktober 2016 bindend sei. An dieser Auffassung hielt das Amtsgericht Schwalmstadt auch auf Gegenvorstellung des Amtsgerichts Diez fest.
5
Das Amtsgericht Diez hat mit Beschluss vom 30. November 2016 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

6
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen, da keines der streitenden Gerichte zuständig ist.
7
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
8
"Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung war der Jugendrichter des Amtsgerichts Neuwied (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG i.V.m. §§ 151, 152 Abs. 2 FamFG). Denn im Bezirk dieses Amtsgerichts hatte der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Dass er sich bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken befand, berührt die Zuständigkeit nicht (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR(S) 65/09 -).
9
Ein Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Zweibrücken ist nicht erfolgt. Denn die von dieser Vorschrift vorausgesetzte "Aufnahme" des Verurteilten in diese Justizvollzugsanstalt zum Vollzug der Jugendstrafe ist zwar vom Amtsgericht Neuwied erbeten, tatsächlich aber nicht mehr umgesetzt worden. Das ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf, nämlich daraus, dass das Aufnahmeersuchen erst am 20. Oktober 2014 abgesandt, der Verurteilte aber bereits am 21. Oktober 2014 nach Diez verlegt wurde (vgl. Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 10). Es ist aber auch nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Diez gekommen. Nach dem Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz ist die Justizvollzugs - und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez nur für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und von Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht zuständig , nicht aber für den Vollzug von Jugendstrafen. Hierfür sind in Rheinland -Pfalz nur die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und die Jugendstrafvollzugsanstalten Schifferstadt und Wittlich zuständig. Die Aufnahme des Verurteilten in eine Einrichtung für den Erwachsenenstrafvollzug führt nicht zum Übergang der Vollstreckungszuständigkeit kraft Gesetzes (vgl. BGHSt 27, 25 (26); 30, 9; BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2008 - 2 ARs 217/08; OLG Frankfurt am Main, NStZ 2002, 380 (381); Eisenberg, JGG, § 85 Rn. 8). Entsprechendes gilt nach dem hessischen Vollzugsplan für die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Ob die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug rechtmäßig angeordnet wurde (vgl. § 89b JGG), spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil eine Aufnahme in eine Jugendstrafvollzugsanstalt tatsächlich nicht erfolgt ist. Damit bleibt es grundsätzlich bei der durch § 84 Abs. 2 JGG begründeten Zuständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Neuwied."
10
Dem schließt sich der Senat an und weist zudem auf die weiteren vom Generalbundesanwalt in den Blick genommenen Möglichkeiten des Amtsgerichts Neuwied hin. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer
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Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist. (2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Au

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatt
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published on 02/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 217/08 2 AR 138/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Az.: StVK K 110/08 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: 24 Ls 60 Js
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(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen.

(2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

(4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.