Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - 2 ARs 41/11
published on 16.03.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - 2 ARs 41/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 41/11
2 AR 39/11
vom
16. März 2011
in der Strafsache
gegen
Az.: 7 Cs 15 Js 11723/10 Amtsgericht Heidelberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. März 2011 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN). Darüber hinaus müssen für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gründe sprechen (MeyerGoßner , aaO § 12 Rn. 5 mwN).
- 2
- Ob eine Übertragung hier überhaupt zulässig wäre, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Verfahrens nicht beurteilen. Darüber hinaus wäre eine behauptete Reiseunfä- higkeit, die eine Übertragung grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. MeyerGoßner aaO) nicht durch Atteste belegt. Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprächen ebenfalls nicht für eine Übertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten müsste.
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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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published on 20.04.2011 00:00
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Annotations
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.