Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2011 - 2 ARs 120/11

bei uns veröffentlicht am20.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 120/11
2 AR 63/11
vom
20. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Az.: 114 ARs 3/11 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Az.: 4 Cs (411 Js 24724/10) Amtsgericht Zerbst
Az.: 17 Cs 121 Js 1204/11 Amtsgericht Tostedt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 20. April 2011 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

1
Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.
2
Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach

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Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 42 Örtliche Zuständigkeit


(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - 2 ARs 41/11

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41/11 2 AR 39/11 vom 16. März 2011 in der Strafsache gegen Az.: 7 Cs 15 Js 11723/10 Amtsgericht Heidelberg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. März 2011 besch
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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2014 - 2 ARs 215/14

bei uns veröffentlicht am 05.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 1 5 / 1 4 2 A R 1 5 2 / 1 4 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Unternehmens der Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften Az.: 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. Amtsgericht Heidelber

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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 41/11
2 AR 39/11
vom
16. März 2011
in der Strafsache
gegen
Az.: 7 Cs 15 Js 11723/10 Amtsgericht Heidelberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. März 2011 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN). Darüber hinaus müssen für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gründe sprechen (MeyerGoßner , aaO § 12 Rn. 5 mwN).
2
Ob eine Übertragung hier überhaupt zulässig wäre, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Verfahrens nicht beurteilen. Darüber hinaus wäre eine behauptete Reiseunfä- higkeit, die eine Übertragung grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. MeyerGoßner aaO) nicht durch Atteste belegt. Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprächen ebenfalls nicht für eine Übertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten müsste.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott