Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 ARs 371/14

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 7 1 / 1 4
2 A R 2 5 9 / 1 4
vom
16. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
Verteidigerin:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin
Az.: 12 Ls 358 Js 11300/11 (23/11) Amtsgericht Oranienburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. Oktober 2014 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht BerlinTiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht , wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen.
2
Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.
3
Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.
Fischer Appl Schmitt Ott Zeng

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 ARs 371/14 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.