Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2015 - 2 ARs 358/14

bei uns veröffentlicht am25.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 3 5 8 / 1 4
2 A R 2 5 5 / 1 4
vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO
Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 5 Ds-504 Js 156/11-420/11 Amtsgericht Heinsberg
Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht Zeitz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Februar 2015 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Amtsgericht Zeitz übertragen.

Gründe:


1
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Zeitz liegen vor. Das an sich zuständige Amtsgericht Heinsberg ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Zeitz lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach Heinsberg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Amtsgericht Heinsberg schließlich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Zeitz durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1). Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng

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Strafprozeßordnung - StPO | § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts


Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00

bei uns veröffentlicht am 17.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 126/00 2 AR 70/00 vom 17. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof

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Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 126/00
2 AR 70/00
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof
Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof
Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Mai 2000 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an multipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhandlungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen
(BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.
Niemöller Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Niemöller

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.