Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2000 - 2 ARs 126/00

bei uns veröffentlicht am17.05.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 126/00
2 AR 70/00
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof
Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof
Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Mai 2000 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an multipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhandlungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen
(BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.
Niemöller Detter Bode Otten RiBGH Rothfuß kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Niemöller

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Strafprozeßordnung - StPO | § 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände


(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch

Strafprozeßordnung - StPO | § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes


(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Geric

Strafprozeßordnung - StPO | § 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts


Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zun

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 5 8 / 1 4 2 A R 2 5 5 / 1 4 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 5 Ds-504 Js 156/11-420/11 Amt

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(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.