Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - 1 StR 77/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- 1. Der Antrag des Angeklagten D. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. März 2011 ist bereits unzulässig, da in ihm entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wird, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der mit Ablauf des 7. Januar 2011 endenden Frist zur Begründung der Revision auch mit Verfahrensrügen erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - 4 StR 399/05, NStZ 2006, 54). Die Revision war zugleich mit ihrer Einlegung am 19. Oktober 2010 ohne nähere Ausführungen bereits auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt worden.
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- 2. Die Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke lassen sich nach Ansicht des Senats den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen. Denn es bestand nach den Feststellungen der Plan der Angeklagten, "dass bei der Tat notfalls von den Schusswaffen Gebrauch gemacht werden sollte, gegebenenfalls auch im frühen Stadium der Tatausführung, beim ersten überraschenden Zugriff" (UA S. 17, ergänzend S. 50 und S. 57), mithin zu einem Zeitpunkt , in dem das "völlig überraschte" Opfer noch arg- und darauf beruhend wehrlos war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 250/05, NStZ 2006, 96; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16).
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.