Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - 1 StR 687/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
1. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Umsatzsteuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2004) gerichtete Revision ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Feststellungen der Strafkammer, wonach der Angeklagte für die Jahre 2003 und 2004 von ihm selbst unterschriebene monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat, in deren Rahmen er unberechtigt Vorsteuerabzug geltend machte, tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen (jeweils wenigstens eines Falles der) Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Diese Taten waren sowohl vom Anklagevorwurf als auch von der Verjährungsunterbrechung durch die Bekanntgabe der Ermittlungen mit Schreiben vom 11. April 2006 (Bd. I, Bl. 30) umfasst. Der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte hier anders als gegen den Vorwurf unterlassener Jahressteuererklärungen hätte verteidigen können. Daher können sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch - zumal sich der Schuldumfang nicht verringert hat - Bestand haben.
2. Der vom Pflichtverteidiger beantragten Beiordnung auch für das Revisionsverfahren bedarf es nicht. Die Bestellung durch das Gericht erster Instanz erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 370/08; BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 1 StR 100/88, wistra 1988, 232). Eine gesonderte Verbescheidung des gestellten Antrags durch das Revisionsgericht ist nicht erforderlich, zumal - was ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden darf - für den Antrag des Angeklagten , ihm zur Durchführung des Revisionsverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, grundsätzlich der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 1 StR 352/96; MeyerGoßner , StPO, 53. Aufl., § 141 Rn. 6 mwN).
Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.