Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 1 StR 666/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2018 einstimmig
beschlossen:
GrĂŒnde:
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- 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 2017, durch das er zu einer Freiheitsstrafe von fĂŒnf Jahren verurteilt worden ist, gemÀà § 349 Abs. 2 StPO als unbegrĂŒndet verworfen. Eine hiergegen angebrachte und mit einem Befangenheitsgesuch verbundene AnhörungsrĂŒge des Verurteilten vom 10. Oktober 2018 hat der Senat am 6. November 2018 zurĂŒckgewiesen ; zugleich hat er das Befangenheitsgesuch des Verurteilten gemÀà § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulĂ€ssig verworfen. Mit Telefax vom 21. November 2018 hat der Verurteilte die am Senatsbeschluss vom 20. September 2018 beteiligten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er macht nun geltend, die abgelehnten Richter seien nach Erhebung der AnhörungsrĂŒge und der Anbringung des Befangenheitsgesuchs vom 10. Oktober 2018 âwillkĂŒrlich untĂ€tigâ geblieben, was er nĂ€her ausfĂŒhrt.
- 2
- 2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 21. November 2018 ist verspÀtet und daher unzulÀssig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
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- Entscheidet das Gericht ĂŒber die Revision auĂerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 9. Mai 2018 â 4 StR 579/17, juris Rn. 2; vom 14. MĂ€rz 2013 â 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 7. August 2007 â 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 13. Februar 2007 â 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416). Dies war hier am 20. September 2018 der Fall. Der Umstand, dass dem Verurteilten bei Anbringung seines Befangenheitsgesuchs vom 21. November 2018 nicht bekannt war, dass der Senat seine ebenfalls mit einem Befangenheitsgesuch verbundene AnhörungsrĂŒge (§ 356a StPO) vom 10. Oktober 2018 bereits mit Beschluss vom 6. November 2018 zurĂŒckgewiesen hatte, fĂŒhrt zu keinem anderen Ergebnis.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulÀssig, wenn
- 1.
die Ablehnung verspÀtet ist, - 2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder - 3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet ĂŒber die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daĂ der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der UmstĂ€nde, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darĂŒber, ob die Ablehnung als unzulĂ€ssig zu verwerfen ist.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten ĂŒber seine persönlichen VerhĂ€ltnisse, in der Hauptverhandlung ĂŒber die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulĂ€ssig. Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a Absatz 1 Satz 2 schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so muss das Ablehnungsgesuch unverzĂŒglich angebracht werden. Alle AblehnungsgrĂŒnde sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Im Ăbrigen darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulÀssig.BUNDESGERICHTSHOF
GrĂŒnde:
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- 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2013 die von dem Verurteilten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2012 gemÀà § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die AnhörungsrĂŒge des Verurteilten vom 1. MĂ€rz 2013, die er mit einer Ablehnung derjenigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit verbindet, die bereits am Revisionsverwerfungsbeschluss mitgewirkt hatten.
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- 2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspĂ€tet und daher unzulĂ€ssig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht ĂŒber die Revision auĂerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer AnhörungsrĂŒge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemÀà Art. 103 Abs. 1 GG als unbegrĂŒndet erweist (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12; Meyer-GoĂner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem VerstoĂ gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute SachprĂŒfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulĂ€ssigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, BeschlĂŒsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
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- Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung ĂŒber sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulĂ€ssig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1).
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- 3. Die AnhörungsrĂŒge ist jedenfalls unbegrĂŒndet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wĂ€re, noch hat er bei der Entscheidung zu berĂŒcksichtigendes Vorbringen des Verurteilten ĂŒbergangen.
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- Auch die MutmaĂungen des Verurteilten ĂŒber die Unterrichtung der Richter der Spruchgruppe ĂŒber den Sach- und Streitstand mit der Behauptung, es hĂ€tten nicht sĂ€mtliche Richter die Akten gelesen, zeigen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Zu der Frage, wie die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers die erforderliche Kenntnis des Streitstoffs erlangen, enthalten weder das Verfahrens- noch das Verfassungsrecht nĂ€here Vorgaben. Die Entscheidung , ob der Spruchkörper sich mit Blick auf die Arbeitsteilung im Kollegium darauf beschrĂ€nkt, durch den Berichterstatter ĂŒber den maĂgeblichen Sach- und Streitstand informiert zu werden, oder die VollstĂ€ndigkeit und Richtigkeit des Vortrags dadurch sichert und verstĂ€rkt, dass ein weiteres, mehrere oder alle Mitglieder des Spruchkörpers sich den Streitstoff aus den Akten selbst erarbeiten, ist ihm ĂŒberlassen. Dabei ist es jedem Richter in AusĂŒbung seiner UnabhĂ€ngigkeit und persönlichen Verantwortung jederzeit unbenommen, sich selbst unmittelbar aus den Akten kundig zu machen, wenn er dies fĂŒr seine Ăberzeugungsbildung fĂŒr erforderlich hĂ€lt und nicht allein auf den Vortrag des Berichterstatters zurĂŒckgreifen möchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u. 2 BvR 625/12, NJW 2012, 2334, 2336 Tz. 25; siehe auch schon BVerfG, Beschluss vom 24. MĂ€rz 1987 - 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1994 - 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353f.).
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- Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der AnhörungsrĂŒge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. MĂ€rz 2011 - 4 StR 637/10). Allerdings lag die vom Verurteilten behauptete Verletzung von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG ohnehin nicht vor: Der Senatsvorsitzende war bei der Beratung und Beschlussfassung urlaubsbedingt verhindert und ist von dem ohnehin der betreffenden Spruchgruppe angehörenden Stellvertre- tenden Vorsitzenden unter Hinzuziehung des nach der internen GeschĂ€ftsverteilung zur weiteren Vertretung berufenen Senatsmitglieds vertreten worden.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurĂŒck, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der GeschĂ€ftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begrĂŒnden. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. HierĂŒber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
