Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 StR 627/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Eine Verbindung zusammenhÀngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluà angeordnet werden.
(2) ZustĂ€ndig fĂŒr den BeschluĂ ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die ĂŒbrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
FĂŒr die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur ZustĂ€ndigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, fĂŒr das Verfahren maĂgebend.
(1) Eine Verbindung zusammenhÀngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluà angeordnet werden.
(2) ZustĂ€ndig fĂŒr den BeschluĂ ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die ĂŒbrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
