Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 StR 627/09

published on 23.02.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 StR 627/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 627/09
vom
23. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegrĂŒndet verworfen,
da die NachprĂŒfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ErgÀnzend bemerkt der Senat:
Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum
Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall
II.4 der UrteilsgrĂŒnde) zu dem bei ihr anhĂ€ngigen Strafverfahren hinzuverbunden
hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhÀngende Strafsachen (§ 2
StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere
im ersten Rechtszug beim Landgericht anhÀngig ist, durch die Strafkammer
miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe
/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemĂ€ĂŸ § 4 Abs. 2 Satz 1
StPO ist fĂŒr den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zustĂ€ndig
, wenn die ĂŒbrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhĂ€lt es sich
hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Baden
-Baden.
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaftliches
oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das
gemeinschaftliche obere Gericht nur dann fĂŒr den Beschluss ĂŒber die Verbindung
der Strafsachen zustÀndig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2
Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung
9 und 12).
Nack Wahl Graf
JĂ€ger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Eine Verbindung zusammenhĂ€ngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

FĂŒr die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur ZustĂ€ndigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, fĂŒr das Verfahren maßgebend.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulĂ€ssig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Eine Verbindung zusammenhĂ€ngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) ZustĂ€ndig fĂŒr den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die ĂŒbrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

FĂŒr die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur ZustĂ€ndigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, fĂŒr das Verfahren maßgebend.

(1) Eine Verbindung zusammenhĂ€ngender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) ZustĂ€ndig fĂŒr den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die ĂŒbrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.