Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 StR 627/09

published on 23/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2010 - 1 StR 627/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 627/09
vom
23. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum
Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall
II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbunden
hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2
StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere
im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer
miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe
/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zuständig
, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich
hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Baden
-Baden.
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaftliches
oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das
gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung
der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2
Satz 1 StPO - anders als hier - nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung
9 und 12).
Nack Wahl Graf
Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 627/09 vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.