Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - 1 StR 532/11

bei uns veröffentlicht am14.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 532/11
vom
14. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung
nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte
wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur
Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der
Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den
Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss
vom 6. Juli 1993 - 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 - 1 StR 219/81;
BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt entnehmen
(EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher
Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung
).
2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Revision beanstandet
, die Strafkammer habe zum einen noch zu ermittelnde Zeugen zur
Alibibehauptung des Angeklagten nicht vernommen, zum anderen habe sie
frühere Arbeitskollegen des Angeklagten zu dessen Verhalten am Arbeitsplatz
nicht gehört. Die Strafkammer hat zu beiden Beweisthemen jeweils Beweis erhoben.
Sie musste sich weder aufgrund des Akteninhalts noch des bisherigen
Verfahrensablaufs zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen.
3. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten
Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne
Erfolg beanstandet die Revision insbesondere, das Landgericht habe nicht
ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft vom Angeklagten infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für
die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend darlegt, hat die sachverständig beratene Strafkammer
rechtsfehlerfrei aus der festgestellten sexualbezogenen Anlasstat (tätliche Beleidigung
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) und den Vorstrafen
(u.a. zwei tateinheitliche vorsätzliche Körperverletzungen, weiter in Tateinheit
mit
versuchter gefährlicher Körperverletzung durch Angriff auf eine hochschwangere
Frau) auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbarer rechtswidriger Taten
geschlossen.
Nack Wahl Rothfuß
Hebenstreit Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 194 Strafantrag


(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der

Strafprozeßordnung - StPO | § 158 Strafanzeige; Strafantrag


(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletz

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 532/11 vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1.
die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2.
der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.