Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2001 - 1 StR 528/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung, zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Bedrohung sowie zwei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, davon einmal in Tateinheit mit Nötigung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Sämtliche Taten waren zum Nachteil der jeweiligen Ehefrau des Angeklagten begangen. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen nicht. 2. Auch hinsichtlich der Verfahrensrügen und der Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nimmt der Senat im wesentlichen auf die Ausführun-gen des Generalbundesanwalts Bezug. Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß Frau Dr. L. nicht als Zeugin gehört worden ist. Ausweislich der Urteilsgründe hat aber die Zeugin D. Y. auf Vorhalt die Richtigkeit des Inhalts des von Frau Dr. L. ausgestellten Attestes bestätigt. 3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte wurde am 22. Februar 1995 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und am 10. April 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Geldstrafe verurteilt. Aus beiden Verurteilungen wurde am 11. September 1995 eine nachträgliche Gesamtstrafe von 65 Tagessätzen gebildet. Darüber hinaus ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen außer im Fall der Vergewaltigung jeweils ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Dies war gemäß § 51 BZRG unzulässig, da Tilgungsreife eingetreten war. Auch wenn später eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wird, ist gemäß § 47 BZRG in Verbindung mit § 36 Satz 2 Nr. 1 BZRG für den Beginn der Tilgungsfrist der Zeitpunkt der ersten Entscheidung maßgeblich. Es soll sich nicht zum Nachteil des Verurteilten auswirken, wenn die letztlich getroffene Entscheidung nicht schon bei der ersten möglichen Gelegenheit hierzu getroffen wurde (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 36 Rdn. 3). Dieser Zeitpunkt war hier der 22. Februar 1995. Damit war zum Urteilszeitpunkt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG Tilgungsreife eingetreten. 4. Hinsichtlich der Vergewaltigung hat die Strafkammer allerdings strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte "zumindest nicht einschlägig vorbestraft ist". Wegen des engen inneren Zusammenhangs aller Taten hebt der Senat den Strafausspruch auch insoweit auf.
5. Der aufgezeigte Wertungsfehler berührt die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig. Schäfer Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet, - 2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder - 3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.