Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - 1 StR 512/10

bei uns veröffentlicht am15.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 512/10
vom
15. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 3.: Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 19. März 2010 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober
2010 sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Es kann offen bleiben, ob das Landgericht betreffend den Angeklagten
B. in den festgestellten Fällen 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 das Regelbeispiel
des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB zutreffend bejaht hat. Denn es hat den Strafrahmen
des § 335 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den genannten Fällen aufgrund der gebotenen
Gesamtwürdigung aller Tatumstände jedenfalls deshalb zu Recht angewendet
, weil der Angeklagte B. jeweils gewerbsmäßig gehandelt und damit
das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StGB verwirklicht hat und im
Übrigen angesichts der auf mehrere Jahre und das Erlangen erheblicher
Vorteile angelegten Unrechtsvereinbarung die Annahme eines unbenannten
besonders schweren Falles nahe gelegen hätte.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung


(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, undb) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und2. ein

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: Steuerhinterziehung u.a. zu 3.: Beihilfe zur Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 beschlosse

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) In besonders schweren Fällen wird

1.
eine Tat nach
a)
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.