Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2018 - 1 StR 509/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2018
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge beanstandet hat, der Angeklagte sei „zu keiner Zeit darauf hingewiesen“ worden, dass die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Betracht komme, „wie sich aus dem diesbezüglichen Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls“ ergebe , ist diese Rüge nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Revisionsvorbringen ist dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung kein förmlicher Hinweis auf eine in Betracht kommende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen erteilt worden ist. Diese Auslegung wird durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bestätigt, in der er ausführt, der Ange- klagte sei „während der Hauptverhandlung zu keiner Zeit auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen“ hingewiesen worden. Die Rüge ist unzulässig, weil sich die Revisionsbegründung nicht dazu äußert, dass auch vor der Hauptverhandlung kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. auch BeckOK, StPO/Eschelbach, 31. Ed., Stand: 15. Oktober 2018, § 265 Rn. 78; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 265 Rn. 47).
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.