Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 StR 503/12

bei uns veröffentlicht am20.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 503/12
vom
20. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen durch Unterlassen begangenen Totschlags in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das im Übrigen unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur im tenorierten Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Nach den Feststellungen hatte die - nicht vorbestrafte und hinsichtlich des Tatvorwurfs geständige - Angeklagte in den Jahren 1998, 2001 und 2004 ihre Kinder N. , M. und E. zur Welt gebracht. Während N. und E. bald verhaltensauffällig waren und besonderer pädagogischer Einwirkung bedurften, war M. - von Anfang an das „Wunschkind“ der Angeklag- ten - zunächst ein guter Schüler. Dies änderte sich, als bei ihm im Herbst 2007 Verhaltens- und Wahrnehmungsstörungen auftraten, als deren Ursache in der ersten Hälfte des Jahres 2008 eine X-chromosomale Adrenoleukodystrophie mit rasch progredientem, cerebralem Verlauf diagnostiziert wurde. Bereits Ende September 2008 war M. völlig hilflos und pflegebedürftig, er konnte insbesondere weder gehen, sitzen, sehen, hören noch sprechen. Da er auch nicht mehr allein essen bzw. schlucken konnte, musste eine Magensonde (PEG) gelegt werden. Im Sommer 2009 vermochte er lediglich noch selbständig zu atmen.
3
Die Angeklagte stand dieser nicht aufhaltbaren Entwicklung und der prognostizierten Lebenserwartung M. s von etwa zwei Jahren fassungslos gegenüber. Wegen ihrer „engen emotionalen Beziehung“ (UA S. 19) zu M. entschloss sie sich aber, ihn selbst zu versorgen, und erlernte schnell und engagiert dessen erforderliche künstliche Ernährung. Seit September 2008 stellte sie ihn keinem Arzt mehr vor, weil „sie es nicht ertragen konnte, … zu erfahren, was weiter auf sie und das Kind zukommen würde“ (UA S. 144). Bis Ende 2009 versorgte und pflegte sie M. „nach ihren besten Kräften und … liebevoll“ (UA S. 42).
4
Im November 2009 erfuhr die Angeklagte, die mit sieben Jahren selbst Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Großvater geworden war, davon , dass ihr Sohn N. sexuelle Handlungen an seiner Schwester vorgenommen haben sollte. Deswegen kam es zu diversen Gesprächen mit dem Jugendamt.
5
Im Januar 2010 entschloss sie sich, M. nach dem Verbrauch der noch vorhandenen Sondennahrung keine weitere Nahrung zuzuführen. Hierbei hatte sie auch erwogen, „dass das Kind sich nicht länger quälen musste und in gewohnter Umgebung sterben könnte“ (UA S. 45). Spätestens seit Mitte Febru- ar 2010 wurde es nicht mehr ausreichend ernährt, wobei die Angeklagte erkannte , dass M. den Hungertod erleiden würde. Zugleich vernachlässigte sie die pflegerische Versorgung des inkontinenten Kindes. Dieses wurde am 9. April 2010 auf Anraten eines von Sozialarbeiterinnen hinzugezogenen Arztes mit einem Gewicht von nur noch 14 kg in eine Kinderklinik gebracht; die Ange- klagte hatte dieser Maßnahme „unter Tränen“ zugestimmt (UA S. 50). Dort ver- starb M. trotz diverser Behandlungen infolge seiner Unterernährung am 29. Mai 2010.
6
2. Das Landgericht hat die Angeklagte aufgrund dieser prozessordnungsgemäß getroffenen Feststellungen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Oktober 2012 genannten Gründen rechtsfehlerfrei schuldig gesprochen (§ 349 Abs. 2 StPO).
7
3. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Allerdings ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung , gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
8
a) Die Prüfung anhand dieser Maßstäbe ergibt, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. Denn es hat zu Lasten der Angeklagten „das Fehlen von jeglicher Empathie mit dem Tatopfer“ gewertet und auch „angesichts dessen … für eine Strafmilderung gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB keinen Raum“ gesehen (UA S. 140). Dieser vom Landgericht herangezogene Umstand lässt sich jedoch mit den zum Verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrem etwa anderthalb Jah- re lang „nach besten Kräften und liebevoll“ gepflegten „Wunschkind“ M. getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Der insofern bestehende Widerspruch wird in den Urteilsgründen auch nicht aufgelöst.
9
b) Hierauf beruht der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StGB bejaht, insbesondere den dann gegebenen vertypten Milderungsgrund bei der vorrangigen Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 930) eines minder schweren Falles gemäß § 213 Alt. 2 StGB in die gebotene Gesamtabwägung mit eingestellt hätte. Dies gilt erst recht, weil das Landgericht der Angeklagten nicht nur auch dort, sondern nochmals bei der Festsetzung der konkreten Strafe den „(herausragenden) Mangel an Empathie mit dem geschädigten Kind“ (UAS. 144, 147) angelastet hat. Der Senat weist darauf hin, dass es hiermit umgekehrt als kaum vereinbar erscheint, dass das Landgericht zugunsten der Angeklagten deren „Erfahrung von Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit angesichts der Erkrankung des Kindes und seines gesund- heitlichen Verfalls“ gewertet hat (UA S. 146).
Nack Wahl Jäger Sander Radtke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 StR 503/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 StR 503/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 StR 503/12 zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Strafgesetzbuch - StGB | § 13 Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 StR 503/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 StR 503/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - 2 StR 218/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 218/11 vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2011 gem

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 218/11
vom
26. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Februar 2011
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes, des versuchten schweren Raubes und des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur teilweisen http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE046501309&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE009402307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE009402307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE011802307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/11ut/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE011802307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht hinsichtlich der beiden Überfälle auf Bäckereien das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Fall II.1. der Urteilsgründe den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt und ist im Fall II.2. der Urteilsgründe von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ausgegangen , der "gemäß §§ 21, 22, 23, 49 StGB zu mildern" sei. Darüber hinaus sei "eine weitere Milderung gemäß § 250 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Vorschrift des § 50 StGB nicht vorzunehmen".
3
Das Landgericht hat damit nicht bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minderschweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minderschwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Strafrahmenwahl 7; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, NStZ 1987, 72; Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336; Fischer, StGB 58. Aufl., § 50 Rn. 3 f. mwN). Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minderschweren Falles abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE009402307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE009402307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/jng/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minderschweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Das Landgericht hat diese Prüfungsreihenfolge nicht beachtet.
4
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten im Fall II.1. und von zwei Jahren im Fall II.2. sowie zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch. Angesichts der vom Landgericht festgestellten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände lag die Annahme minderschwerer Fälle bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes im Fall II.1. bzw. der beiden vertypten Milderungsgründe im Fall II.2. nicht von vornherein fern. Zudem wäre selbst bei einem Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes im Fall II.1. schon der Sonderstrafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) für den Angeklagten günstiger als der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei Jahre bis 11 Jahre drei Monate). Im Fall II.2. kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung und bei Verbrauch lediglich eines der beiden vertypten Strafmilderungsgründe zur Begründung des minderschweren Falles der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des nicht benötigten weiteren vertypten Strafmilderungsgrundes noch einmal herabgesetzt worden wäre.
5
Der Senat kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und damit zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhand- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1920/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1920/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1920/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1920/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1920/ - 5 - lung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.
6
3. Im neu zu fassenden Schuldspruch ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Das Landgericht hat wegen des zur Bedrohung der Verkäuferin verwendeten Messers zutreffend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB als verwirklicht angesehen. Diese Qualifikation muss in der nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101).
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott