Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 StR 476/04

bei uns veröffentlicht am12.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 476/04
vom
12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 12. Mai 2004 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zum Fall II.5. der Urteilsgründe:
Das Landgericht hat den Anbau von 28 Marihuana-Pflanzen, die bereits
eine Wuchshöhe von etwa einem Meter erreicht hatten, als unerlaubtes Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt (§ 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das ist unter den hier festgestellten Umständen rechtens.
Die Angeklagten planten, die von ihnen ausgepflanzten und gepflegten Cannabis
-Pflanzen nach Erreichen der vollen Wuchshöhe abzuernten und die
Blätter gewinnbringend an Dritte zu verkaufen (UA S. 10). Nach der Trocknung
hatten die Pflanzen ein Gewicht von 772 Gramm. Der
Tetrahydrocannabinolgehalt betrug 1,8 Prozent. Das entsprach einer Menge
von 13,9 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Der Grenzwert für die nicht
geringe Menge liegt für THC bei 7,5 Gramm (vgl. BGHSt 42, 1).
Es ist anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen in
Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge
THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung
der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. OLG Dresden NStZRR
1999, 372; Franke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 52; Weber BtMG
2. Aufl. § 29 Rdn. 100; in diesem Sinne auch Körner BtMG 5. Aufl. § 29
Rdn. 96 a.E.; vgl. weiter Joachimski/Haumer BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 12, 17).
Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zur Ernte ansetzt. Damit würde lediglich
der unerlaubte Anbau beendet, der bis dahin vom unerlaubten Handeltreiben
verdrängt wird (Körner aaO Rdn. 97).
Nack Wahl Schluckebier
Hebenstreit Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.