Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 1 StR 430/14

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 4 3 0 / 1 4
vom
7. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die – besonders zu beurteilende – Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten für
das Revisionsverfahren (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 8. Februar
1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Urteil vom 21. Februar 2002 – 1 StR
538/01, BGHR StPO § 1 Verhandlungsfähigkeit 5; Beschlüsse vom 23. Februar
2006 – 4 StR 513/05 und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR
2013, 154 f.) ist trotz ihrer schweren Erkrankung gegeben, so dass eine (vorläufige
) Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Angeklagte hatte
die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich
zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der
Verhandlungsfähigkeit relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des
Urteils in ihrer Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden
auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist angesichts der Art der
Erkrankung trotz deren Schwere nicht zweifelhaft, dass die Angeklagte wäh-
rend der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft
mit ihrem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des
Rechtsmittels in der Lage war.
Rothfuß Jäger Cirener
Mosbacher Fischer

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 1 StR 430/14 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.