Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2011 - 1 StR 427/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht München I vom 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 2
- Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat der Verurteilte „gemäß § 356a und § 33a StPO" beantragt, das Strafverfahren in die Lage vor dem Verwerfungsbeschluss zurückzuversetzen. Bei diesem Antrag handelt es sich allein um eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO, da diese Vorschrift gegenüber der nur subsidiär geltenden Vorschrift des § 33a StPO eine speziellere Regelung enthält (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236). Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist bereits unzulässig (1.); sie wäre auch unbegründet, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt (2.).
- 3
- 1. Der Antrag gemäß § 356a StPO ist unzulässig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof gestellt worden ist.
- 4
- Die Wochenfrist beginnt mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 356a Rn. 6). Diese Kenntnis erlangte der Verurteilte nach eigenem Vortrag am 28. Oktober 2010. An diesem Tag wurde ihm der Verwerfungsbeschluss des Senats ausgehändigt , aus dem er schloss, dass die „schriftsätzlichen Ausführungen“ seines Verteidigers vom 20. Oktober 2010 „offensichtlich nicht die erforderliche Beachtung gefunden haben“. Bei Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof am 9. November 2010 war die Wochenfrist bereits abgelaufen.
- 5
- 2. Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
- 6
- Indem der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich erwähnt hat, dass der Schriftsatz des Verteidigers S. vom 20. Oktober 2010 vorlag, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch den Inhalt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Aus der im Senatsbeschluss verwendeten Formulierung „vorgelegen hat“, ergibt sich nichts anderes. Der Senat ist lediglich den in dem Schreiben vertretenen Auffassungen nicht gefolgt. Hierin liegt kein Gehörsverstoß. Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes :
- 7
- a) Der Senat hat auch die vom Verteidiger des Angeklagten M. angesprochenen Ausführungen auf Seite 106 der Urteilsgründe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, mit denen das Landgericht in die Strafzumessung eingestellt hat, „dass die Schadenssumme der abgelehnten und genehmigten Beträge über 20.000 Euro beträgt“. Diese Schadenssumme ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. September 2010 zutreffend hingewiesen hat, aus den Feststellungen auf Seite 50 der Urteilsgründe. Dort wird im Einzelnen aufgeführt, welche Schadensbeträge den drei Angeklagten jeweils zugerechnet worden sind. Der Umstand, dass das Landgericht dem Mitangeklagten F. einen geringeren Schadensbetrag zugerechnet hat, beruht darauf, dass dieser Angeklagte an den Transaktionen, die der Angeklagte M. allein vorgenommen hat, nicht beteiligt war.
- 8
- Der Senat hat bei seiner Entscheidung ausgeschlossen, dass dem Tatgericht diese Schadenszurechnung bei der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnte. Er hat daher auch nicht die vom Verteidiger des Angeklagten M. geäußerte Besorgnis geteilt, das Landgericht könnte bei der Strafzumessung angenommen haben, allein im Falle der Kartenweitergabe an den Angeklagten F. betrage die Schadenssumme über 20.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt sich erkennbar um die dem Angeklagten M. zuzurechnende Gesamtschadenssumme. Der Umstand, dass diese im Rahmen der Strafzumessung erstmals im Abschnitt über die dreimalige Kartenweitergabe an den Angeklagten F. erwähnt wird, rechtfertigt einen gegenteiligen Schluss nicht, zumal auch bei den übrigen Fällen die Einzelschadenssummen nicht ausdrücklich erwähnt werden.
- 9
- Es war rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den durch die gesamte Tatserie verursachten Schaden bereits bei der Strafzumessung für die einzelnen Taten strafschärfend berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, Rn. 48, mwN, BGHSt 53, 221, 232 f.).
- 10
- b) Die Feststellung der Einzelschäden aus den jeweiligen Transaktionen ergibt sich aus den Tabellen auf UA S. 40 ff. Auf UA S. 50 werden die Beträge den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet. Die dort vorgenommene Zusammen- fassung der Beträge lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht besorgen, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht die den jeweiligen Tatkomplex betreffenden oder gar zu hohe Schadensbeträge in den Blick genommen.
- 11
- c) Da der Angeklagte am 17. Februar 2008 vier verschiedene Kartenfalsifikate zur Tatbegehung einsetzte, verwirklichte er - wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat - den Tatbestand der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b StGB) in vier tateinheitlichen Fällen. Den Umstand der mehrfachen tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbestandes durfte das Landgericht ebenso wie die das Tatbild prägende Vielzahl der Karteneinsätze im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht mit der Formulierung auf UA S. 104 „tateinheitliche Begehung weiterer Taten“ andere als die festgestellten tateinheitlich verwirklichten Taten gemeint haben könnte.
- 12
- d) Soweit das Landgericht beim Angeklagten gewerbsmäßiges Handeln angenommen hat, wird dies von den Feststellungen getragen. Der vom Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls berücksichtigte Umstand, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, welche der vom Angeklagten erlangten Beträge ihm letztlich als „Gewinn“ verblieben sind, gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht.
- 13
- e) Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Verurteilte weder einen ihn benachteiligenden Rechtsverstoß im angefochtenen Urteil noch einen Gehörsverstoß auf.
Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der Unterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu gewähren, als unzulässig verworfen und das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin geändert, dass sie wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Verteidigers Dr. L. vom 12. April 2006, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. April 2006, "im Wege der Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO)" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landgerichts Cottbus aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe- helf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BTDrucks. 15/3706, S. 18; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 33 a Rdn. 1), deren Zulässigkeit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens entsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet worden ist (vgl. BTDrucks. aaO).
- 3
- Die Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlangung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462). Das ist jedoch nicht geschehen.
- 4
- Es liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend macht, für sie sei aus dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 nicht ersichtlich , "ob" sich der Senat mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 7. März 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, hängt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 Kenntnis erlangt hat. Der Senatsbeschluss ist aber ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 27. März 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass davon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im März 2006 Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April 2006 konnte mithin die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten werden, zumal sie beim Bundesgerichtshof erst am 15. April 2006 eingegangen ist.
- 5
- 2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
- 6
- Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.
- 7
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005 zu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2004 und 16. März 2005 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2006 in Abänderung seines früheren Antrags hinsicht- lich der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er zwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Verfahrensrüge nicht näher eingegangen. Insoweit hat der Senat aber in seinem Beschluss vom 21. März 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist und die nicht rechtzeitig erhobene Verfahrensrüge zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.
- 8
- Zu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hat sich die Verurteilte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 12. August 2005 und vom 7. März 2006 geäußert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.
Solin-Stojanović Ernemann
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,
- 1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und - 2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.