Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 414/16
vom
21. März 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Bankrotts
zu 2.: Beihilfe zum Bankrott
zu 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR414.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten C. W. und A. W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten C. W. wegen Bankrotts in 24 Fällen unter Einbeziehung einer Vielzahl von Einzelfreiheitsstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte A. W. hat es wegen Beihilfe zu 17 Fällen des Bankrotts zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen sie nur des- wegen nicht auf einen Verfall hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 80.000 Euro erkannt, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. Den Angeklagten D. hat die Strafkammer wegen Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten erzielen mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; die weitergehende Revision des Angeklagten D. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
3
a) Über das Vermögen des Angeklagten C. W. wurde am 29. August 2003 (so UA S. 31) oder am 19. August 2003 (so UA S. 12 und nach dem mitgeteilten Sachverhalt einer Vorverurteilung) durch Beschluss des Amtsgerichts Traunstein das Insolvenzverfahren eröffnet. Er erklärte am 15. November 2003 die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis und Ähnliches für die Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 8. Dezember 2009, rechtskräftig seit dem 26. März 2010, wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und dem Angeklagten C. W. Restschuldbefreiung erteilt.
4
b) C. W. veranlasste vor dem 1. Juni 2009 den Angeklagten D. , eine Einzelfirma zu gründen, um über diese Handelsgeschäfte mit Elektronikartikeln zu vermitteln. D. meldete daraufhin sein Gewerbe „ D. Handelsvertretung“ am 1. Juni 2009 an. Ab dem 4. Juni 2009 rechnete C. W. die von ihm erzielten Provisionen für vermittelte Aufträge über diese Firma ab. D. und C. W. waren sich darüber einig, dass die von C. W. erwirtschafteten Provisio- nen allein diesem zustehen sollten; D. sollte lediglich die ihm entstandenen Kosten abziehen.
5
c) Um seine Einkünfte aus den erzielten Provisionen nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, der ihn schon im Jahre 2004 aufgefordert hatte, konkrete Angaben zum Arbeitsverhältnis und zu den Gehaltsabrechnungen zu machen , offen legen zu müssen, veranlasste C. W. den Angeklagten D. die ihm absprachegemäß zustehenden Provisionen von seinem Konto auf zwei Konten der Angeklagten A. W. zu überweisen. Hierzu teilte D. dem Angeklagten C. W. für jede Onlineüberweisung die TAN-Nummer mit. C. W. nahm dann im Zeitraum zwischen dem 21. Juli 2009 und dem 7. Dezember 2009 insgesamt 17 Überweisungen auf ein Konto der Angeklagten A. W. bei der U. Bank AG in Höhe von insgesamt 109.500 Euro vor. Davon erfolgten 14 Überweisungen nach dem 19. August 2009. Im Zeitraum zwischen dem 8. Juli 2009 und dem 27. Oktober 2009 überwies C. W. in weiteren sieben Fällen insgesamt 57.900 Euro auf ein Konto der Angeklagten A. W. bei der Sparkasse S. ; davon erfolgten vier Überweisungen nach dem 19. August 2009. Über beide Konten war der Angeklagte C. W. verfügungsbefugt. Die Angeklagte A. W. nahm hierbei billigend in Kauf, dass C. W. ihr Konto bei der U. Bank AG dazu nutzte, Einkünfte aus Vermittlungsgeschäften vor dem Insolvenzverwalter „zu verstecken“, nachdem sie bereits wegen gleichlautender Vorwürfe am 2. Juni 2009 wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott rechtskräftig verurteilt worden war und gleichwohl dem Angeklagten C. W. danach nicht die Verfügungsmacht hinsichtlich des Kontos entzogen hatte.
6
d) Der Angeklagte C. W. gab für das Jahr 2009 gemeinsam mit A. W. beim Finanzamt B. eine Einkommensteuererklärung ab, bei der er die vereinnahmten Vermittlungsprovisionen in Höhe von 167.400 Euro nicht angab. Dadurch hinterzog er Einkommensteuer in Höhe von 35.708 Euro. Eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2009 gab der Angeklagte C. W. nicht ab und hinterzog dadurch Gewerbesteuer in Höhe von 9.320 Euro. Der Angeklagte D. nahm spätestens seit den ab dem 21. August 2009 vorgenommenen Überweisungen von seinem Geschäftskonto billigend in Kauf, dass der Angeklagte C. W. über die Firma abgerechnete und ausgezahlte Vermittlungsprovisionen einkommen- und gewerbesteuerlich verschweigen könnte. Ab diesem Zeitpunkt hinterzog C. W. Einkommensteuer in Höhe von 22.037 Euro und Gewerbesteuer in Höhe von 4.557 Euro. Hierzu leistete D. dem Angeklagten C. W. durch das Überlassen seiner Einzelfirma und die Übermittlung der TANs bei den Steuerhinterziehungen Hilfe.
7
2. Das Landgericht wertete die von C. W. veranlassten und vorgenommenen Onlineüberweisungen auf die Konten der Angeklagten A. W. als 24 Fälle des vorsätzlichen Bankrotts. Er habe Vermögensbestandteile in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise beiseite geschafft und dem Insolvenzverwalter verheimlicht. Soweit die Bankrotthandlungen noch nach der sechsjährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO vorgenommen worden seien, hindere dies eine Verurteilung nicht, weil nach § 283 Abs. 6 StGB die objektive Bedingung der Strafbarkeit dadurch erfüllt sei, dass über das Vermögen des Angeklagten C. W. das Insolvenzverfahren eröffnet und erst durch Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 8. Dezember 2009 aufgehoben und ihm Restschuldbefreiung erteilt worden sei.
8
Die Angeklagte A. W. habe C. W. zu dessen Bankrottdelikten dadurch Beihilfe geleistet, dass sie nach ihrer Verurteilung am 2. Juni 2009 wegen gleichlautender Tatvorwürfe es unterlassen habe, diesem die Verfügungsmacht über ihr Konto bei der U. Bank AG zu entziehen, und durch ihre Untätigkeit C. W. auch weiterhin darin unterstütz- te, das von ihm verdiente Geld zu „verstecken“.

II.

9
1. Revision des Angeklagten C. W.
10
Die mit einer Verfahrensrüge und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
11
a) Entgegen den rechtlichen Ausführungen des Landgerichts endet der Insolvenzbeschlag nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen begonnen hat, und zwar unabhängig davon, ob der Neuerwerb der Erklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen wäre oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – IX ZB 23/13, NZI 2014, 312, 313 Rn. 5 ff.). Die Vorschrift soll dem (redlichen) Schuldner, auch dem selbständig Tätigen, sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (BGH aaO Rn. 7 mwN). Nach Ablauf der Abtretungsfrist wird der Neuerwerb von Vermögensbestandteilen von § 283 StGB daher nicht geschützt. Ausgenommen hiervon ist nur der Neuerwerb, der dem Grunde nach schon vor dem Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung angelegt ist (vgl. BGH aaO Rn. 6 mwN).
12
b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Bankrotthandlung des Angeklagten im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der Feststellungen des Landgerichts nicht erfüllt, soweit diese zeitlich nach dem Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO erfolgten (Fälle 4 bis 17 und 21 bis 24 der Urteilsgründe). Feststellungen dazu, zu welchem Zeitpunkt die erfolgten Provisionszahlungen dem Grunde nach angelegt waren, fehlen. In zeitlicher Hinsicht ist insoweit auf die Fälligkeit des jeweiligen Provisionsanspruchs des Angeklagten , spätestens aber auf den Eingang der Zahlungen auf dem Firmenkonto des Angeklagten D. abzustellen.
13
c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen in den Fällen 4 bis 17 sowie 21 bis 24 der Urteilsgründe. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Rechtsfehler auch die Verurteilung in den Fällen 1 bis 3 und 18 bis 20 der Urteilsgründe erfasst. Um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt er daher die Feststellungen insgesamt auf.
14
2. Revision der Angeklagten A. W.
15
a) Entgegen dem Revisionsvortrag ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Verjährung wurde bereits am 25. November 2013 durch die Anordnung der Vernehmung der Beschuldigten zum Tatverdacht der Beihilfe zum Bankrott und der Geldwäsche unterbrochen, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB.
16
b) Die Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen hinsichtlich des Angeklagten C. W. als Haupttäter der Bankrottdelikte bedingt wegen des untrennbaren Zusammenhangs der vorgeworfenen Beihilfehandlung der Angeklagten auch den sie betreffenden Schuldspruch.
17
3. Revision des Angeklagten D.
18
a) Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten C. W. in zwei Fällen hält unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts rechtlicher Prüfung stand.
19
b) Der Strafausspruch weist hingegen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
20
aa) Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass der Strafrahmen für die Haupttat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehe und dass dieser Strafrahmen nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern sei. Dem widersprechend hat es aber berücksichtigt, dass durch die Haupttat Steuern in großem Ausmaß verkürzt worden seien (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Eine Gesamtbewertung von Tat und Täter unter besonderer Berücksichtigung des geringen Tatbeitrages des Angeklagten sowie weiterer aufgeführter strafmildernder Umstände gäben aber Anlass, von der Regelwirkung des § 370 Abs. 3 AO abzuweichen.
21
bb) Die Annahme des Landgerichts, dass durch die Haupttat(en) Steuern in großem Ausmaß verkürzt worden seien, ist rechtsfehlerhaft. Weder durch die beiden Haupttaten zusammengerechnet, geschweige denn durch die Addition der dem Angeklagten seit dem 21. August 2009 zuzurechnenden Steuerhinterziehungsbeträge wird eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes von 50.000 Euro erreicht. Aufgrund dieser Strafrahmenbestimmung hat das Landgericht daher zu Unrecht die angeführten Strafmilderungsgründe zur Widerlegung der Indizwirkung des besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 AO, herangezogen , anstatt sie mit ungeschmälerter Gewichtung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen.
22
cc) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
23
4. Im Falle der erneuten Verurteilung der drei Angeklagten wird das neue Tatgericht angesichts der im Revisionsverfahren erfolgten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung zu treffen haben. Diese wäre bei den Angeklagten A. und C. W. mit jeweils zwei Monaten der erkannten Strafe, beim Angeklagten D. mit 60 Tagessätzen festzusetzen.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2018 - 1 StR 414/16 zitiert 7 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

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(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Strafgesetzbuch - StGB | § 78c Unterbrechung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

Insolvenzordnung - InsO | § 287 Antrag des Schuldners


(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

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bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

5
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Nachtragsverteilung durfte gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO wegen der Steuererstattungsansprüche des Schuldners gegen das zuständige Finanzamt aus Lohn- und Einkommensteuer und Solidaritätsbeiträgen für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 nicht angeordnet werden, auch wenn die Steuererstattungsansprüche für diese Veranlagungsjahre ohne die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 1 InsO als Neuerwerb in die Masse gefallen wären, sofern der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens die Lohnsteuer abgeführt (§ 38 EStG) oder Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (§ 37 EStG) geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 13 ff). Denn nach Ablauf der Abtretungserklärung im April 2010 und der dem Schuldner rechtskräftig erteilten Restschuldbefreiung ist trotz Fortdauer des Insolvenzverfahrens durch § 287 Abs. 2 InsO zum Ablauf der Abtretungsfrist eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO eingetreten. Sie gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur hinsichtlich des Neuerwerbs, welcher der Abtretungserklärung unterfallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 30 ff, 37), was für die Ansprüche auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen nicht zutraf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391, 392 f; Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, NJW 2006, 1127 Rn. 9), sondern auch für den Neuerwerb, der nicht unter die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO gefallen wäre (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, NZI 2010, 577 Rn. 9). Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat keinen Anlass, seine Ansicht zu ändern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.