Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2001 - 1 StR 376/01

published on 23/10/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2001 - 1 StR 376/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 376/01
vom
23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 19. März 2001 werden als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
M. :
Die Rüge, mit der die Revision die Zurückweisung einer Frage an
den Sachverständigen Mu. beanstandet, greift nicht durch. Die
für die Zurückweisung durch den Vorsitzenden der Strafkammer
und den bestätigenden Gerichtsbeschluß gegebene Begründung,
die Frage sei "für das Verfahren ohne Bedeutung", ist zwar rechtlich
kaum tragfähig; sie entspricht jedenfalls nicht dem Wortlaut
des Gesetzes (§ 241 Abs. 2 StPO; vgl. weiter § 69 Abs. 2 i.V.m.
§ 72 StPO). Allenfalls konnte hier in Betracht kommen, die Frage
als ungeeignet zu erachten, weil sie in tatsächlicher Hinsicht
nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne (vgl. Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; siehe auch BGHSt
21, 334, 360). Um das nachvollziehen zu können, hätte es einer
kurzen Begründung bedurft. Im Ergebnis kann dies offenbleiben.
Durch die Zurückweisung der Frage ist die Verteidigung jedenfalls
nicht in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden; ein absoluter
Revisionsgrund liegt nicht vor (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. Kukkein
in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 101). Der Sachverständige Mu.
war nach der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr.
P. und L. lediglich "ergänzend" gehört worden (siehe UA
S. 65). Dabei ging es für diesen Sachverständigen vornehmlich
um die Frage, ob und welche Unterschiede zwischen dem Fahrzeug
des Nebenklägers und demjenigen einer anderen Baureihe
desselben Herstellers bestanden, mit dem der Sachverständige
L. einen fotografisch dokumentierten Sprengversuch mit der
als Tatmittel verwendeten Handgranate durchgeführt hatte. Das
ergibt sich aus den Urteilsgründen, aber auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll
, welches als Anlagen Bilder von Bodenplatten
der Fahrzeuge sowie schematische Darstellungen und den
"schriftlichen Entwurf eines Gutachtens" enthält. Dieses befaût
sich mit einem "Vergleich des Aufbaubereichs Fahrersitz" der
Mercedes Benz Baureihen 126 und 140 einschlieûlich des Schutzes
vor Handgranatensplittern (Protokollband Bl. 86 f., 95, 96). Da
der Beweisfrage nach den Auswirkungen einer Explosion der von
den Angeklagten eingesetzten Handgranate unter dem Fahrzeug
Mercedes Benz 500 SEL des Nebenklägers bereits durch Anhörung
zweier Sachverständiger, von denen einer einen Sprengversuch
mit der Tathandgranate unter einem vergleichbaren Fahrzeug
durchgeführt hatte, nachgegangen worden war, konnte die
zurückgewiesene Frage des Verteidigers an den zu den Baureihenunterschieden
und dann auch zu den Explosionsfolgen gehörten
Sachverständigen Mu. , wer ihm bei der Firma Daimler
Chrysler eine bestimmte Auskunft gegeben habe, nicht zu einer
Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte
führen. Der Sachverständige Mu. hatte bekundet, das Versuchsfahrzeug
Mercedes Benz (MB) 500 SEL der Baureihe 126
habe gegenüber dem Fahrzeug MB 500 SEL des Nebenklägers
sogar eine um 0,08 mm dickere Bodenplatte (Karosserieblechdicke
) gehabt (UA S. 65). Der Verteidiger hätte die Möglichkeit
gehabt, seinerseits Auskünfte bei der Firma Daimler Chrysler einzuholen
und weitere Beweisanträge zu stellen. Dafür war der Name
derjenigen Person, die dem Sachverständigen Mu. beim
Fahrzeughersteller Auskunft erteilt hatte, ersichtlich nicht von
nennenswerter Bedeutung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. (2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehöre
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 376/01 vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das U
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 376/01 vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das U
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.