Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2013 - 1 StR 352/13

bei uns veröffentlicht am03.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 352/13
vom
3. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision mit der als „Inbegriffsrüge“ bezeichneten Verfah-
rensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung hinsichtlich
der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W. unter Beweis gestellten
Angaben des Zeugen L. in seiner Vernehmung am 9. Oktober 2008
rügt, ist diese unbegründet. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen
nicht zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch gesetzt. Mit
der Auskehr von Darlehen des Zeugen L. an den Angeklagten sowie
deren zeitlichen Einordnung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt,aus
den als wahr unterstellten Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angeklagten
gewünschten Schluss gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November
2005 - 1 StR 443/05 mwN). Die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gegenstand
des Beweisantrages und unterfiel damit auch nicht der Wahrunterstellung.
Wahl Rothfuß Jäger
Cirener Mosbacher

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - 1 StR 443/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 443/05 vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2013 - 1 StR 352/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/13 vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts A
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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2013 - 1 StR 352/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/13 vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts A

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 443/05
vom
24. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 3. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge, die Strafkammer habe eine Wahrunterstellung
nicht eingehalten, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann offen
bleiben, ob die Verfahrensrügen der Verteidigung überhaupt
noch als erhoben anzusehen sind, nachdem der Instanzverteidiger
mit Schriftsatz vom 2. September 2005 die Rüge der Verletzung
formellen Rechts zurückgenommen hat und die Revision auf die
Verletzung materiellen Rechts sowie auf die Verurteilung wegen
Geldfälschung beschränkt hat. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls
unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt
, liegt der behauptete Widerspruch zur Wahrunterstellung
nicht vor.
Der Verteidiger hatte einen Beweisantrag auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt,
"dass der Angeklagte die 91 verfahrensgegenständlichen Falsifikate
mit den im Hotel I. in Hamburg im Business
Center im Februar 2004 vorhandenen Rechner, Scanner und Drucker
herstellen konnte" und "dass dies auch innerhalb der vom
Angeklagten genannten Zeit von viereinhalb Stunden möglich ist."
Damit sollte - entsprechend der Einlassung des Angeklagten -
bewiesen werden, dass er in der Lage war, die 500-Euro-Noten
als Spaßgeld herzustellen. Dies - die Herstellungsmöglichkeit von
Spaßgeld, das schon dem ersten Anschein nach nicht für echt
gehalten werden konnte - hat die Strafkammer als wahr unterstellt.
Daraus hat aber die Strafkammer nicht den Schluss gezogen,
dass das sichergestellte Geld vom Angeklagten hergestelltes
Spaßgeld war. Dazu war sie aufgrund der Wahrunterstellung auch
nicht gehalten. Vielmehr hat sich die Strafkammer aus anderen
Beweismitteln die sichere Überzeugung verschafft, dass das sichergestellte
Geld von so guter Qualität war, dass es kein Spaßgeld
sein konnte. Nach der Verlesung des Behördengutachtens
der Deutschen Bundesbank und der Einvernahme des polizeilichen
Sachbearbeiters Z. gelangte die Strafkammer nämlich
zu der Überzeugung, dass die Qualität der Falsifikate so gut
war und ihre Herstellung so schwierig gewesen sein musste, dass
der Angeklagte sie nicht selbst hergestellt, sondern sich auf nicht
mehr feststellbare Weise verschafft haben musste (UA S. 49). Die
Strafkammer hat ihre Überzeugung daraus gewonnen, dass sich
die Nachstellung des vom Angeklagten behaupteten Herstellungsvorgangs
mittels Scanner und Drucker als besonders schwierig
erwies. Der Zeuge Z. berichtete, es sei besonders schwierig
gewesen, Vorder- und Rückseite des Geldscheins bei Druckvorgang
deckungsgleich übereinander zu bringen. Auch habe es
mehrerer Versuche und "Austarierungen" des Geldscheins auf
dem Scanner bedurft. Daraus konnte die Strafkammer den
Schluss ziehen, der Angeklagte habe in seiner Einlassung derartige
Probleme deshalb nicht geschildert, weil er die - qualitativ guten
- Falsifikate nicht selbst hergestellt, sondern sich anderweitig
verschafft habe (UA S. 50). Mit dieser Begründung hat die Strafkammer
sich nicht in Widerspruch zur Wahrunterstellung gesetzt,
sondern sie hat, was zulässig ist, aus der als wahr unterstellten
Tatsache, nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss gezogen
(vgl. BGH NStZ 2003, 101 m. w. Nachw.).
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