Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2012 - 1 StR 34/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten E. vom 19. März 2012 an: 1. Es kann dahinstehen, ob - im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit - durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des Urteils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausgesagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur Urteilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151), ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Verneh- mung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussagegenehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom 27. Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegenehmigung bereits vor. Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem Beweisgewinnungs -, aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer - unterstellt verfahrensfehlerhaften - Verlesung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht beruht. 2. Soweit materiell-rechtlich beanstandet wird, es sei in dem angefochtenen Urteil der für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG) erforderliche Eigennutz nicht festgestellt worden, trifft dies nicht zu. Abgesehen davon, dass bei Rauschgiftgeschäften über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz bereits dann nahe liegt, wenn schon - wie hier - der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurier- lohn von 3.000 € erhalten sollte (UA S. 21), ist im vorliegenden Fall ohnehin in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden Angeklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend weiterzuverkaufen" (UA S. 20). 3. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die verschiedenen Angaben der Angeklagten würdigen durfte.
Soweit die Verteidigung des Angeklagten E. vorträgt, der Angeklagte habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haftrichterliche Vernehmung vom 29. Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass in dem Auto, in dem ich mit G. fuhr, Drogenrückstände gefunden wurden" (SAO I Bl. 329). Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn - a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder - b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und - aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, - bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder - cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
- 2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war; - 3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist; - 4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; - 5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat; - 6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind; - 8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.