Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2014 - 1 StR 310/14


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat weiter festgestellt , dass der Angeklagte verpflichtet ist, den AdhĂ€sionsklĂ€gern sĂ€mtliche materiellen SchĂ€den aus der Tötung ihrer Mutter zu ersetzen, soweit diese nicht auf SozialversicherungstrĂ€ger oder Dritte ĂŒbergegangen sind.
- 2
- Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die allerdings nur Erfolg hat, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Dieser kann aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten GrĂŒnden keinen Bestand haben, da der Umfang des Anspruchs nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.
- 3
- Der Feststellungsausspruch ist demnach aufzuheben. Ferner ist auszusprechen , dass von einer Entscheidung ĂŒber den geltend gemachten Anspruch abzusehen ist (§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Eine ZurĂŒckverweisung der Sache insoweit scheidet aus (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 â 5 StR 471/11). Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 472a Abs. 2 StPO.
Cirener Mosbacher


Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine MaĂregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begrĂŒndet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschrĂ€nken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulĂ€ssig ist oder soweit er unbegrĂŒndet erscheint. Im Ăbrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter BerĂŒcksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere PrĂŒfung, auch soweit eine Entscheidung nur ĂŒber den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern wĂŒrde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulĂ€ssig.
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemÀà dem Anerkenntnis zu verurteilen.
(3) Die Entscheidung ĂŒber den Antrag steht einem im bĂŒrgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Das Gericht erklĂ€rt die Entscheidung fĂŒr vorlĂ€ufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. Ist ĂŒber den Grund des Anspruchs rechtskrĂ€ftig entschieden, so findet die Verhandlung ĂŒber den Betrag nach § 304 Abs. 2 der ZivilprozeĂordnung vor dem zustĂ€ndigen Zivilgericht statt.
(4) Der Antragsteller erhĂ€lt eine Abschrift des Urteils mit GrĂŒnden oder einen Auszug daraus.
(5) ErwĂ€gt das Gericht, von einer Entscheidung ĂŒber den Antrag abzusehen, weist es die Verfahrensbeteiligten so frĂŒh wie möglich darauf hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des Antragstellers die Voraussetzungen fĂŒr eine Entscheidung ĂŒber den Antrag fĂŒr nicht gegeben erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Entscheidung ĂŒber den Antrag ab.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung ĂŒber den AdhĂ€sionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurĂŒck, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemĂ€Ăem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trĂ€gt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wĂ€re, die Beteiligten damit zu belasten.