Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2005 - 1 StR 299/04

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) und II. 2. 5. c) jeweils zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt werden. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betrugs in 20 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung in zwei Fällen für schuldig befunden und zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat es unterlassen, in den Fällen II. 2. 5. a) bis II. 2. 5. d) der Urteilsgründe Einzelstrafen festzusetzen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften jeweils ausgeführt:
"Das Fehlen der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. 5. a) bis II. 2. 5. d) der Urteilsgründe (vier Taten unter Mitwirkung von M. , UA S. 52 ff.) beschwert [die] Angeklagten nicht. Soweit die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden muß (BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1, fehlende Einzelstrafe 1), ist hinsichtlich der Taten II. 2. 5. a) und II. 2. 5. c) auf die zeitige Mindeststrafe des verminderten Strafrahmens der Qualifikationstatbestände der §§ 263 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB zu erkennen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; vgl. ferner BGHSt 30, 93; BGH NJW 1979, 936). Hinsichtlich der Taten II. 2. 5. b) und II. 2. 5. d) ist - wie im Fall des bereits rechtskräftig verurteilten G. (vgl. UA S. 200) - auf Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen. Insoweit hat das Gericht gegenüber allen vier Angeklagten ausdrücklich die Verhängung gleicher Strafen für die jeweiligen Taten für angemessen erachtet (UA S. 196). Einer Aufhebung der Gesamtstrafe (so BGHSt 4, 345, 346; vgl. auch BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1) bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Die Strafkammer hat [die] Angeklagten unter Verhängung von Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Jahren zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (UA S. 197 ff.). Die hier festzulegenden Einzelstrafen - deren Verhängung aufgrund der Vielzahl von Einzelstrafen offensichtlich schlichtweg über-
sehen wurde - fallen demgegenüber weder zugunsten noch zulasten [der] Angeklagten ins Gewicht." Dem stimmt der Senat zu und holt die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts nach. 2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf

Annotations
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.